Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Kontrolle

Vergleich der Stellenpläne mit den erhobenen Daten

. (1) Als Grundlage für die Kontrolle im Hinblick auf die Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen eines jeden Landes ist der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen gemäß Art. IV Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 316/1975 genehmigte Stellenplan heranzuziehen.

(2) Die gemäß übermittelten Daten sind zur Information des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und insbesondere dazu zu verwenden, um den genehmigten Stellenplan eines jeden Landes mit den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichen zu können.