Luftfahrthindernisse außerhalb von Sicherheitszonen
. Ein Luftfahrthindernis außerhalb von Sicherheitszonen ( und 3) darf, unbeschadet der Bestimmung des , nur mit Bewilligung der gemäß zuständigen Behörde errichtet, abgeändert oder erweitert werden (Ausnahmebewilligung). Die nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bleiben unberührt.
