Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Luftfahrthindernisse außerhalb von Sicherheitszonen

. Ein Luftfahrthindernis außerhalb von Sicherheitszonen ( und 3) darf, unbeschadet der Bestimmung des , nur mit Bewilligung der gemäß zuständigen Behörde errichtet, abgeändert oder erweitert werden (Ausnahmebewilligung). Die nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen bleiben unberührt.