Zivilflugplatz-Bewilligung
. (1) Zivilflugplätze dürfen nur mit einer Bewilligung errichtet werden (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes (Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung).
(2) Zur Erteilung der Bewilligung ist bei Flughäfen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, bei Flugfeldern die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
