Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verläßlichkeit

. Ein Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein ist dann als verläßlich anzusehen (), wenn auf Grund seines bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, daß er den aus diesem Bundesgesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen wird.