Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
. Das den Gemeinden gemäß den sowie 82 Abs. 2 zustehende Recht auf Stellungnahme wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
. Das den Gemeinden gemäß den sowie 82 Abs. 2 zustehende Recht auf Stellungnahme wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.