Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Absprünge mit Fallschirmen und Abflüge mit Hänge- oder Paragleitern

. Zivile Fallschirmabsprünge dürfen nur aus Luftfahrzeugen aus einer Mindestflughöhe von 600 m über Grund durchgeführt werden. Außer im Rahmen von gemäß genehmigten Luftfahrtveranstaltung dürfen Abflüge mit Hänge- oder Paragleitern nicht aus Luftfahrzeugen, von Brücken, Türmen, Gebäuden und dergleichen durchgeführt werden.