1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Zivilluftfahrt und Militärluftfahrt |
. Zivilluftfahrt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gesamte Luftfahrt mit Ausnahme der Militärluftfahrt. Militärluftfahrt ist die der Landesverteidigung dienende Luftfahrt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Zivilluftfahrt und Militärluftfahrt |
. Zivilluftfahrt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die gesamte Luftfahrt mit Ausnahme der Militärluftfahrt. Militärluftfahrt ist die der Landesverteidigung dienende Luftfahrt.