Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fördermaßnahmen

Unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze in den und 4 können Förderungen insbesondere gewährt werden für Maßnahmen

a) zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen,

b) zur Erweiterung der fachlichen Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten der in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen,

c) zur Verbesserung der Agrar- und Betriebsstruktur,

d) zur Verbesserung der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit,

e) zur Qualitätssicherung, Produktsicherheit und Hygiene,

f) zum Tier- und Umweltschutz im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere zur Erhaltung der Vielfalt von Nutztierrassen und Kulturpflanzen,

g) zur Aufrechterhaltung der Bewirtschaftung der Alpen und

h) der forstlichen Förderung nach dem Forstgesetz 1975.