Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmung

Die aufgrund des Landwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl.Nr. 37/1974, in der Fassung LGBl.Nr. 4/1999, erlassenen Förderrichtlinien bleiben bis zur Erlassung neuer Bestimmungen in Geltung. Sie sind nach kundzumachen.