4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Abgabenfreiheit
Für Amtshandlungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Abgabenfreiheit
Für Amtshandlungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.