Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Daten, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in Vollziehung der Gesetze oder bei Verwaltung des Bundesvermögens ermittelt hat oder die an ihn entsprechend den Bestimmungen der oder 18 DSG, BGBl. Nr. 565/1978, übermittelt worden sind, dürfen in das LFBIS nur dann ausgenommen werden, wenn dadurch der Aussagewert des LFBIS verbessert wird und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht verletzt werden.

(2) des Landwirtschaftsgesetzes 1976, BGBl. Nr. 299, bleibt unberührt.