. (1) Durch die Aufnahme von Daten, die gemäß den bis 13 des Mineralölsteuergesetzes 1981, ermittelt wurden, in das LFBIS wird des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1978, nicht berührt.
(2) Das LFBIS darf auch für Zwecke der Mineralölsteuervergütung benützt werden.
