Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Vollziehung des richtet sich nach .

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist im übrigen

1. hinsichtlich des und des der Bundesminister für Finanzen,

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.