2. Abschnitt
Ausbildung zum Facharbeiter
Erwerb der Facharbeiterqualifikation – Allgemeine Bestimmungen
. (1) Die Qualifikation zum Facharbeiter erfolgt durch
1. erfolgreiche Absolvierung einer Lehre im Rahmen des dualen Ausbildungssystems gemäß in einem Lehrbetrieb gemäß bzw. in einer Ausbildungseinrichtung gemäß ,
2. Besuch einer Fachschule und Verrichtung einschlägiger praktischer Tätigkeiten gemäß ,
3. erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges und Verrichtung einschlägiger praktischer Tätigkeiten gemäß oder Z 3 oder
4. erfolgreiche Absolvierung einer Bildungseinrichtung gemäß .
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 ist eine Facharbeiterprüfung abzulegen. Im Fall von Z 4 kann die Facharbeiterprüfung zur Gänze oder in Teilen ersetzt werden ( und Abs. 2).
