Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Ausbildung zum Facharbeiter

Erwerb der Facharbeiterqualifikation – Allgemeine Bestimmungen

. (1) Die Qualifikation zum Facharbeiter erfolgt durch

1. erfolgreiche Absolvierung einer Lehre im Rahmen des dualen Ausbildungssystems gemäß in einem Lehrbetrieb gemäß bzw. in einer Ausbildungseinrichtung gemäß ,

2. Besuch einer Fachschule und Verrichtung einschlägiger praktischer Tätigkeiten gemäß ,

3. erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungslehrganges und Verrichtung einschlägiger praktischer Tätigkeiten gemäß oder Z 3 oder

4. erfolgreiche Absolvierung einer Bildungseinrichtung gemäß .

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 ist eine Facharbeiterprüfung abzulegen. Im Fall von Z 4 kann die Facharbeiterprüfung zur Gänze oder in Teilen ersetzt werden ( und Abs. 2).