Prüfungsordnung
. (1) Die Prüfungsordnung hat für die Facharbeiter- und Meisterprüfung die Abwicklung der Prüfungen der in diesem Bundesgesetz angeführten Ausbildungsgebiete () festzulegen. Für jedes Ausbildungsgebiet ist ein Prüfungsplan zu erlassen. Der Prüfungsplan bildet einen integrierenden Bestandteil der Prüfungsordnung.
(2) Die Prüfungsordnung hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:
1. Rahmenbedingungen:
a) Form und Art der Anmeldung zur Prüfung, einschließlich Fristen,
b) Form und Art der Einberufung durch die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, einschließlich Fristen,
c) Rücktritt und Nichtteilnahme, Mindestteilnehmerzahl und Festlegung allfälliger Maßnahmen bei der Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl und
d) Maßnahmen bei unentschuldigtem Fernbleiben;
2. Festlegung der Prüfungsgegenstände, einschließlich einer allfälligen Schwerpunktausbildung;
3. Prüfungsart (schriftlich, mündlich, praktisch);
4. Prüfungsvorgang:
a) Durchführung der Prüfung,
b) Bewertung und Festlegung des Prüfungsergebnisses und
c) Protokollierung der Prüfung;
5. Zeugnis:
a) Form und Inhalt und
b) Berechtigung zur Unterfertigung.
