Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit der Moorlandschaft in vorgelagerter Position zu den inselartigen Bergen der Stadt Salzburg sowie dem Untersberg;

2. des hohen Erlebnis- und Erholungswertes des kleinflächigen, jedoch sehr ursprünglichen Hochmoorrestes mit randlichen Sumpfwiesen sowie Streuwiesenbeständen.