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Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zündschlagfähige Stoffe

(1) Zündschlagfähig sind Stoffe, die durch geringe mechanische Energiezufuhr (z. B.: Schlag) oder thermische Einwirkung gezündet und zur Explosion gebracht werden können.

(2) Zündschlagfähige Stoffe sind insbesondere:

- Schwarzpulver, Schießpulver, zivile und militärische Munition (z. B.: Patronen, Geschoße)

- Pyrotechnische Gegenstände (z. B.: Feuerwerkskörper, Knallfrösche, Kracher), zivile und militärische Sprengstoffe und Zündmittel