Alle Rechtstexte

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 53/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 27 Abs. 2 und 4 und 56 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 36, wird verordnet:

An den berufsbildenen Pflichtschulen wird die Lehrgangsdauer festgelegt wie folgt:

Die Lehrgangsdauer beträgt 9 1/3 Wochen, auf der 3. Schulstufe der Lehrberufe mit 1080 Gesamtstunden und auf der 4. Schulstufe der Lehrberufe mit 1440 Gesamtstunden jedoch 5 Wochen.

Diese Verordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 1995/96, hinsichtlich der 3. Schulstufe der Lehrberufe mit 1080 Gesamtstunden und der 4. Schulstufe der Lehrberufe mit 1440 Gesamtstunden jedoch erst mit Beginn des Schuljahres 1996/97 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.