I. HAUPTSTÜCK Wahlausschüsse
1. Abschnitt Dienststellenwahlausschuss für die Landeslehrer an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen
Zusammensetzung
Der gemäß des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bei den Bezirksverwaltungsbehörden zu bildende Dienststellenwahlausschuss hat aus drei Mitgliedern zu bestehen.
