Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufbewahrung von Schriftstücken

Die Niederschriften sowie die Durchschriften der schriftlichen Ausfertigungen, die in Durchführung der Beschlüsse ergangen sind, sind geordnet aufzubewahren und nach Ablauf der gesetzlich festgesetzten Tätigkeitsdauer dem neu gewählten Ausschuss zu übergeben. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Schriftstücke dauert acht Jahre.