Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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VI. Abschnitt Mitteilungspflicht bei Rücktritt oder Enthebung von Organen der Personalvertretung

Wenn die Tätigkeit eines Ausschusses vor Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde, endet (), hat dies dessen Obmann unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuss mitzuteilen.