Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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III. Abschnitt Geschäftsführung der Dienststellenversammlung

Einberufung

(1) die Einberufung der Dienststellenversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung kundzumachen.

(2) Die Bestimmung des zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.