III. Abschnitt Geschäftsführung der Dienststellenversammlung
Einberufung
(1) die Einberufung der Dienststellenversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung kundzumachen.
(2) Die Bestimmung des zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
