Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wahlakten

Die Wahlakten über die Wahl des Zentralausschusses sind dem Zentralwahlausschuss unverzüglich zu übersenden. Dieser hat die Mitteilungen nach erster Satz den Wahlakten anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten für die Wahl des Zentralausschusses obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses.