Kundmachung des vorläufigen Wahlergebnisses
Der Dienststellenwahlausschuss hat das Wahlergebnis unverzüglich dem Zentralwahlausschuss mitzuteilen und durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde während zweier Wochen kundzumachen.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Kundmachung des vorläufigen Wahlergebnisses
Der Dienststellenwahlausschuss hat das Wahlergebnis unverzüglich dem Zentralwahlausschuss mitzuteilen und durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde während zweier Wochen kundzumachen.