Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kundmachung des vorläufigen Wahlergebnisses

Der Dienststellenwahlausschuss hat das Wahlergebnis unverzüglich dem Zentralwahlausschuss mitzuteilen und durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde während zweier Wochen kundzumachen.