8. Abschnitt
Mitteilungspflicht bei Rücktritt oder Enthebung von Organen der Personalvertretung
Mitteilungspflicht
Organe der Personalvertretung, die nach des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die Geschäfte weiterführen, haben ihren Rücktritt oder ihre Enthebung unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuss mitzuteilen.
