Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. Abschnitt

Mitteilungspflicht bei Rücktritt oder Enthebung von Organen der Personalvertretung

Mitteilungspflicht

Organe der Personalvertretung, die nach des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die Geschäfte weiterführen, haben ihren Rücktritt oder ihre Enthebung unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuss mitzuteilen.