6. Abschnitt
Geschäftsführung der Zentralwahlausschüsse und der Dienststellenwahlausschüsse
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über die Geschäftsführung des Zentralausschusses
Die Bestimmungen der bis 11 finden auf die Geschäftsführung der Zentralwahlausschüsse und der Dienststellenwahlausschüsse sinngemäß Anwendung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
