Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vorsitz

In der Dienststellenversammlung führt der Vorsitzende des Dienststellenausschusses, wenn ein Dienststellenausschuss nicht besteht, die Vertrauensperson, wenn aber zwei Vertrauenspersonen gewählt wurden, die an Lebensjahren ältere Vertrauensperson den Vorsitz. Im Übrigen findet sinngemäß Anwendung.