Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Geschäftsführung der Dienststellenausschüsse für die Lehrer für öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen

Sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über die Geschäftsführung des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen

Auf die Geschäftsführung der Dienststellenausschüsse für die Lehrer für öffentliche allgemein bildende Pflichtschulen finden die Bestimmungen des 1. Abschnittes sinngemäß Anwendung.