Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die , 5, 6, 8 Abs 1 und 5, 8b Abs 1, 18 Abs 1, 22, 29 Abs 1, 33a Abs 3, 33b, 45 Abs 1 bis 3 und Abs 5, 46 Abs 1 und 2, 47 Abs 2, 48 Abs 1, 52 Abs 2 bis 4, 53 Abs 3, 69a, 73 Abs 1 und 3 sowie 78 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die und 30 Abs 2a außer Kraft.

(2) Auf Verfahren nach den ff, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs 1 anhängig waren, finden die Änderungen keine Anwendung; diese Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beenden.

(3) Auf Bau- und Betriebsbewilligungen nach den ff, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs 1 mit Bescheid erteilt wurden und die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund der Bewilligungsfreistellung nicht mehr einzuholen wären, finden die und 56 Abs 1 keine Anwendung.

(4) Die und 78 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Die , 13 Abs 1, 46 Abs 2 und 3, 53 Abs 3 und 65 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(6) Die , 45 Abs 3, 47a, 52 Abs 2, 54a, 54b und 78 Abs 1 Z 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die und 78 Abs 1 Z 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2025 treten mit 11. Oktober 2025 in Kraft. Die und 54a Abs 4 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2025 finden keine Anwendung auf Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind.