Aufhebung und Erlöschen der Genehmigung sowie Untersagung der Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher
(1) Die Regulierungsbehörde hat die einem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung aufzuheben, wenn
1. eine im festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt; oder
2. der Bilanzgruppenverantwortliche seine Aufgaben und Pflichten nicht erfüllt und die Aufhebung nicht unverhältnismäßig ist.
(2) Die Regulierungsbehörde kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung aufheben, wenn
1. dieser seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Genehmigung aufnimmt; oder
2. dieser seine Tätigkeit länger als ein Monat nicht ausübt.
(3) Die Genehmigung erlischt in den im § 85 Z 1 bis 9 und 11 GewO 1994 aufgezählten Fällen.
(4) Auf Bilanzgruppenverantwortliche, die ihre Tätigkeit auf Grund des vorletzter Satz ausüben, finden die Abs 1 und 2 zur Untersagung der Tätigkeit sinngemäß Anwendung. In den von Abs 3 erfassten Fällen hat der Bilanzgruppenverantwortliche seine Tätigkeit unverzüglich zu beenden.
(5) Die Regulierungsbehörde hat die Landesregierung von der Aufhebung der Genehmigung bzw Untersagung der Tätigkeit gemäß den Abs 1, 2 oder 4 zu verständigen.
