Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Berichtswesen

(1) Die Landesregierung hat dem für Energieversorgungsangelegenheiten des Bundes zuständigen Bundesminister jährlich zu übermitteln:

1. eine im Einklang mit der im Anhang III zum ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die im Land Salzburg erfolgte Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung,

2. eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Primärenergieträger.

(2) Die Landesregierung hat dem für Energieversorgungsangelegenheiten des Bundes zuständigen Bundesminister jährlich über ihre Tätigkeit gemäß zu berichten. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen zu enthalten, die ergriffen worden sind, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten.