Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anspruch auf Entschädigung für bestimmte Tätigkeiten

(1) Nach rechtskräftigem Abschluss eines Leistungsfeststellungs- oder Disziplinarverfahrens gebühren der den Vorsitz in der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission führenden Person:

1. eine Entschädigung in der Höhe von 17 % des Einkommens der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1, sowie

2. je Verhandlungstag eine Entschädigung von 4 % des Einkommens derselben Einkommensstufe.

(2) Nach rechtkräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens gebührt der die dienstlichen Interessen in der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission vertretenden Person eine Entschädigung gemäß Abs 1 Z 1 und 2.