ABSCHNITT III
Disziplinarbehörden
. (1) Disziplinarbehörden sind
a) die Bildungsdirektion für Wien als Dienstbehörde und
b) die Disziplinarkommission bei der Bildungsdirektion für Wien.
(2) Zuständig sind
1. die Bildungsdirektion für Wien
a) für Maßnahmen gemäß § 78 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,
b) zur vorläufigen Suspendierung,
c) zur Erlassung von Disziplinarverfügungen,
d) zur Durchführung notwendiger Ermittlungen im Auftrag der Disziplinarkommission,
e) zum Vollzug von Disziplinarstrafen;
2. die Disziplinarkommission
zur Einleitung des Disziplinarverfahrens und dessen Durchführung.
