Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT III

Disziplinarbehörden

. (1) Disziplinarbehörden sind

a) die Bildungsdirektion für Wien als Dienstbehörde und

b) die Disziplinarkommission bei der Bildungsdirektion für Wien.

(2) Zuständig sind

1. die Bildungsdirektion für Wien

a) für Maßnahmen gemäß § 78 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes,

b) zur vorläufigen Suspendierung,

c) zur Erlassung von Disziplinarverfügungen,

d) zur Durchführung notwendiger Ermittlungen im Auftrag der Disziplinarkommission,

e) zum Vollzug von Disziplinarstrafen;

2. die Disziplinarkommission

zur Einleitung des Disziplinarverfahrens und dessen Durchführung.