. Für die Zugehörigkeit zu einer im bis 4 angeführten Gruppe ist die überwiegende tatsächliche Verwendung des Landeslehrers oder der Landeslehrerin in dem Schuljahr maßgebend, auf das sich die Leistungsfeststellung bezieht.
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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
. Für die Zugehörigkeit zu einer im bis 4 angeführten Gruppe ist die überwiegende tatsächliche Verwendung des Landeslehrers oder der Landeslehrerin in dem Schuljahr maßgebend, auf das sich die Leistungsfeststellung bezieht.