Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT V

Schluss- und Übergangsbestimmungen

. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der im Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.