ABSCHNITT V
Schluss- und Übergangsbestimmungen
. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der im Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
ABSCHNITT V
Schluss- und Übergangsbestimmungen
. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der im Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.