Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

. Die Ausübung der Diensthoheit des Landes Wien über die Landeslehrer und Landeslehrerinnen obliegt der Bildungsdirektion für Wien, soweit sie nicht in den folgenden Bestimmungen anderen Behörden vorbehalten ist.