Zuständigkeit im Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer des Ruhestandes
Zur Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer des Ruhestandes ist diejenige Disziplinarkommission zuständig, die unmittelbar vor dem Austritt des Landeslehrers als dem aktiven Dienst zuständig war.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983
