Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landeslehrerinnen/Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen wird bei der Bildungsdirektion eine Disziplinarkommission errichtet, der als Mitglieder angehören:

a) eine rechtskundige Bedienstete/ein rechtskundiger Bediensteter der Bildungsdirektion des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Vorsitzende/ Vorsitzender,

b) eine Bedienstete/ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements der Bildungsdirektion,

c) zwei Vertreterinnen/Vertreter der Lehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Mitglieder der Disziplinarkommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie an der Einleitung des Disziplinarverfahrens oder im Leistungsfeststellungsverfahren mitgewirkt haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/1969, LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 92/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 2/2022