← Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.08.2007.

Heutige Fassung öffnen

11. Abschnitt

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

. (1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2002)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

(4) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.

(5) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.

(Anm.: Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. 8. 2005 außer Kraft)

(Anm.: Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. 12. 2002 außer Kraft)