Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung („Korridorpension“)
.
Wiederaufnahme in den Dienststand
.
Dienstfreistellung und Außerdienststellung
.
Auflösung des Dienstverhältnisses
.
Austritt
.
Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges
§ 18a.
Zeugnis
3. AbschnittVERWENDUNG DES LANDESLEHRERS
.
Zuweisung und Versetzung
.
Diensttausch
.
Vorübergehende Zuweisung
.
Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung, einer in der Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Landes stehenden Schule oder einer Pädagogischen Hochschule
.
Verwendung an nicht öffentlichen Schulen oder Pädagogischen Hochschulen
. Dieses Bundesgesetz ist auf die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer (Landeslehrer) für Volks-, Haupt- und Sonderschulen, für Polytechnische Schulen und für Berufsschulen sowie auf die Personen, die einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)Bezug aus einem solchen Dienstverhältnis haben (Art. 14 Abs. 2 B-VG), anzuwenden.
. Dienstbehörden (einschließlich der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Behörden, die zur Ausübung der Diensthoheit über die im genannten Personen hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze berufen sind.
2. Abschnitt
DIENSTVERHÄLTNIS
Ernennung
Begriff
. Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.
Ernennungserfordernisse
. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind
1. a) bei Verwendungen gemäß die österreichische Staatsbürgerschaft,
b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern (Inländern),
2. die volle Handlungsfähigkeit,
3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Landesdienst.
(2) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(3) Die obere Altersgrenze des Abs. 1 Z 4 gilt nicht für Personen, deren Dienstverhältnis unmittelbar nach dem Ausscheiden aus einem anderen öffentlich-rechtlichen Lehrer-Dienstverhältnis begründet werden soll.
(4) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden durch die Anlage zu diesem Bundesgesetz geregelt.
(5) Voraussetzung für die Ernennung zum Landeslehrer ist eine Bewerbung.
(6) Bei der Auswahl der Bewerber ist zunächst auf die persönliche und fachliche Eignung, ferner auf die Zeit, die seit Erfüllung der besonderen Ernennungserfordernisse vergangen ist, Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Ernennungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind.
Ernennungsbescheid
. (1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle, der Amtstitel des Landeslehrers und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen. Ferner ist dem Ernennungsbescheid anläßlich der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ein Hinweis über die Mitwirkung bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages und der Ruhegenußvordienstzeiten beizugeben.
(2) Der Ernennungsbescheid ist dem Landeslehrer spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Landeslehrer zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend vom Abs. 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.
Beginn des Dienstverhältnisses
. (1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsbescheides, sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist, frühestens jedoch - soweit nicht Abs. 3 anzuwenden ist - mit dem Tag des Dienstantrittes.
(2) Wird der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung angetreten, tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird.
(3) Im Falle der Ernennung durch Übernahme aus dem vertraglichen Landeslehrerdienstverhältnis zum gleichen Land oder unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Landeslehrerdienstverhältnis zu einem anderen Land beginnt das Dienstverhältnis mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsbescheides, sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(4) Der Dienst gilt auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Schultag des Monats angetreten wird.
Angelobung
. Der Landeslehrer hat binnen vier Wochen nach Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, daß ich die Gesetze der Republik Österreich befolgen und alle mit meinem Amte verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen werde.“
Ernennung im Dienstverhältnis
. (1) Die Ernennung auf eine andere Planstelle erfolgt auf Ansuchen; sie ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt.
(2) Soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der Verleihung einer schulfesten Stelle () verbunden wird, ist auf Bedacht zu nehmen.
(3) Die Ernennung des Landeslehrers, der vom Dienst suspendiert oder gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, kann unter Offenhaltung der Planstelle durch Bescheid vorbehalten werden. Wird die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße, so kann innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.
Provisorisches Dienstverhältnis
. (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses
nach Ablauf der Probezeit.....................................
zwei Kalendermonate
und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres.....
drei Kalendermonate.
Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Auf den Landeslehrer, der unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Land im Lehrer- beziehungsweise Erzieherdienst zugebracht hat, sind die Bestimmungen über die Probezeit nicht anzuwenden.
(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:
1. Mangel der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
2. unbefriedigender Arbeitserfolg,
3. pflichtwidriges Verhalten,
4. Bedarfsmangel.
(5) Der Leiter hat über den provisorischen Landeslehrer vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Landeslehrer den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist. Dieser Bericht ist dem provisorischen Landeslehrer nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Definitives Dienstverhältnis
. (1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Landeslehrers definitiv, wenn er die Ernennungserfordernisse erfüllt und eine Dienstzeit von sechs Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat. Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.
(2) Die Definitivstellung wird durch eine Beeinträchtigung der persönlichen Eignung des Landeslehrers nicht gehindert, wenn diese Beeinträchtigung auf Grund eines Dienstunfalles eingetreten ist, den der Landeslehrer nach einer Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses von vier Jahren erlitten hat.
(3) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten
1. eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses nach oder 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder
2. einer Tätigkeit oder eines Studiums nach des Gehaltsgesetzes 1956
ganz oder zum Teil, im Fall der Z 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in Abs. 2 angeführte Frist von vier Jahren wirksam.
(4) Bei der Einrechnung nach Abs. 3 ist auf die bisherige Berufslaufbahn im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.
(5) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Landeslehrer freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, daß die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Landeslehrers gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, kann die landesgesetzlich dazu berufene Behörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.
(7) Im Falle der Ernennung unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Landeslehrerdienstverhältnis zu einem anderen Land bleibt eine bereits erlangte Definitivstellung gemäß Abs. 1 gewahrt; ebenso ist die im provisorischen Dienstverhältnis beim abgebenden Land zurückgelegte Dienstzeit in die provisorische Dienstzeit beim übernehmenden Land im Sinne des Abs. 3 einzurechnen.
Übertritt und Versetzung in den Ruhestand
Übertritt in den Ruhestand
. (1) Der Landeslehrer tritt mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den Ruhestand.
(2) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde kann den Übertritt des Landeslehrers in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Landeslehrers im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Schuljahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Landeslehrers ist nicht zulässig.
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und bei Außerdienststellung
. (1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
(3) Der Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Landeslehrer als beurlaubt.
(8) Eine Versetzung in den Ruhestand nach den Abs. 1 bis 7 ist während einer (vorläufigen)
1. Suspendierung gemäß oder
2. Dienstenthebung gemäß des Heeresdisziplinargesetzes 1985, BGBl. Nr. 294, nicht zulässig.
Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
. (1) Der Landeslehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er den 738. Lebensmonat vollendet.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den der Landeslehrer bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Landeslehrer keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach kann eine Erklärung nach den Abs. 1 oder 2 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
(4) Die Erklärung nach Abs. 1 oder 2 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Landeslehrer kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate für Inhaber von Leiterstellen gemäß , die gemäß neu auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach kann der Landeslehrer jedoch die Erklärung nach den Abs. 1 oder 2 jederzeit widerrufen.
. (1) Der Landeslehrer ist auf seinen schriftlichen Antrag, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, frühestens mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 720. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand zu versetzen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Der Antrag ist frühestens zwölf Monate und spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin abzugeben und hat bei sonstiger Unwirksamkeit den beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Versetzung in den Ruhestand zu enthalten. Die Versetzung in den Ruhestand hat zu dem vom Landeslehrer beabsichtigten Wirksamkeitstermin zu erfolgen.
(2) Eine Ruhestandsversetzung nach Abs. 1 ist nur mit Ablauf des 31. Juli eines Jahres oder mit Ablauf des Monatsletzten nach dem Ende eines Wintersemesters zulässig.
(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
(4) Der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 kann vom Landeslehrer nicht zurückgezogen werden.
Beachte: vgl.
Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
. (1) Der Landeslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Interessen von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
1. seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und
2. die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.
(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.
(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
Beachte: vgl. und 115e
Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
. (1) Der Landeslehrer kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein
62. Lebensjahr vollendet, sofern er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.
(2) bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Wiederaufnahme in den Dienststand
. (1) Der Landeslehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Landeslehrers ist nicht erforderlich.
(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.
(3) Der Landeslehrer hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.
Dienstfreistellung und Außerdienststellung
. (1) Soweit im Abs. 8 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit bzw. Jahresnorm unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren. Bei Landeslehrern an allgemein bildenden Pflichtschulen gelten hinsichtlich des prozentuellen Ausmaßes der Jahresnorm die in bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm herabgesetzt ist. Diese Umrechnung gilt jedoch nicht für die 66 Jahresstunden, die in für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes oder für die Klassenführung festgelegt sind. Dienstplanerleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Landeslehrer unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Schuljahr im vorhinein festzulegen. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, hat das Ausmaß der von ihm festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen hat die Kommission dazu auf Antrag der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde oder des Landeslehrers eine Stellungnahme abzugeben.
(3) Der Landeslehrer, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt.
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Landeslehrers nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
1. auf Grund der Feststellung der vom Unvereinbarkeitsausschuß gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, oder vom zuständigen Ausschuß eines Landtages getroffenen Feststellung unzulässig ist oder
2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
so ist ihm innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Funktion ein seiner bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder - mit seiner Zustimmung - ein seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in den Z 1 und 2 angeführten Umstände zutrifft. Bei der Auswahl des Arbeitsplatzes ist danach zu trachten, dem Landeslehrer eine Teilbeschäftigung möglichst in dem von ihm gewählten Umfang anzubieten. bis 9, und sind in diesen Fällen nicht anzuwenden. Verweigert ein Landeslehrer nach Z 1 seine Zustimmung für die Zuweisung eines seiner bisherigen Verwendung möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes, so ist er mit Ablauf der zweimonatigen Frist unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(5) Wird über die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem Landeslehrer erzielt, hat hierüber die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor auf Antrag dieser Behörde oder des Landeslehrers eine Stellungnahme der nach Art. 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.
(6) Ist durch Landesverfassungsgesetz eine Einrichtung mit den gleichen Befugnissen wie die Kommission gemäß Art. 59b B-VG geschaffen worden, so sind Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 letzter Satz auf Landeslehrer, die Mitglied des betreffenden Landtages sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Stellungnahme von der gemäß Art. 95 Abs. 4 B-VG geschaffenen Einrichtung einzuholen ist.
(7) Dem Landeslehrer, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(8) Der Landeslehrer, der
1. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Amtsführender Präsident des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesvolksanwalt oder
2. a) Mitglied des Europäischen Parlaments oder
b) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
4a. Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach letzter Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG),
5. a) bei Verwendungen gemäß :
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
b) bei sonstigen Verwendungen:
aa) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom erfaßten Landes gegeben ist,
bb) Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,
6. Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft,
7. Tod.
(2) Beim Landeslehrer des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die:
1. Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
2. Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Landeslehrers und seiner Angehörigen. Ansprüche des Landeslehrers, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.
Austritt
. (1) Der Landeslehrer kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Landeslehrer bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Landeslehrer keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
(3) Der Landeslehrer kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges
. Der Landeslehrer, über den zweimal aufeinanderfolgend die Feststellung getroffen worden ist, daß er den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat, ist mit Rechtskraft der zweiten Feststellung entlassen.
3. Abschnitt
VERWENDUNG DES LANDESLEHRERS
Zuweisung und Versetzung
. (1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.
(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung), sofern er jedoch eine schulfeste Stelle innehat, nur in den Fällen des .
(3) Landeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Jahresnorm im Sinne des bzw. Lehrverpflichtung im Sinne des erbringen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; dies gilt jedoch für Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen nur dann, wenn die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen den für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen zumutbar ist. Mit seiner Zustimmung kann ein Landeslehrer auch bei Erbringen der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung an einer Schule erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden.
(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist und der keine schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung steht.
(5) Ist die Versetzung eines Landeslehrers von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Landeslehrer hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Berufung im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist über die Berufung binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden.
(7) Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Landeslehrer eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(8) Landeslehrer für Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen können bei Bedarf ohne ihre Zustimmung längstens für vier Wochen einer anderen Art der allgemeinbildenden Pflichtschulen, als ihrer Ernennung entspricht, zugewiesen werden, sofern entsprechend lehrbefähigte Landeslehrer nicht zur Verfügung stehen.
(9) Die Verwendung in der Lehrerreserve darf ohne Zustimmung des Landeslehrers zwei Jahre nicht überschreiten.
Diensttausch
. Landeslehrern kann auf Ansuchen von ihrer Dienstbehörde ein Diensttausch bewilligt werden. Bei Landeslehrern verschiedener Bundesländer kommt die Bewilligung des Diensttausches einer Ernennung () im übernehmenden Bundesland und einer Auflösung des Dienstverhältnisses zum abgebenden Bundesland gleich ().
Vorübergehende Zuweisung
. (1) Ein der Lehrerreserve zugewiesener Landeslehrer ist einer Stammschule und von dieser nach Bedarf anderen Schulen vorübergehend zur Dienstleistung zuzuweisen.
(2) Darüber hinaus, insbesondere wenn die Lehrerreserve erschöpft ist, kann aus dienstlichen Gründen, vor allem zur Vertretung abwesender Lehrer, ein Landeslehrer innerhalb oder außerhalb seines Dienstortes einer anderen Schule derselben oder einer anderen Schulart vorübergehend zugewiesen werden.
(3) , 4, 8 und 9 gilt für die vorübergehende Zuweisung sinngemäß.
(4) Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann nur mit seiner Zustimmung länger als drei Monate innerhalb eines Schuljahres vorübergehend einer anderen Schule zugewiesen werden.
Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung
oder einer in der Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen
Landes stehenden Schule
. (1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der für ihn bisher geltenden Arbeitszeit vorübergehend einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule zugewiesen werden. Für
1. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung und
2. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülern an Bundesschulen
darf auch eine Mitverwendung erfolgen.
(1a) Berufsschullehrer können mit ihrer Zustimmung vorübergehend an einer Berufsschule eines anderen Landes mitverwendet werden, wenn dies zur Erfüllung der vollen Lehrverpflichtung erforderlich und vom unterrichtlichen Standpunkt zweckmäßig ist.
(2) Der Zustimmung des Landeslehrers bedarf es nicht, wenn die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Schulverwaltung und für einen Zeitraum erfolgt, in dem der Landeslehrer auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen seines gesundheitlichen oder die Gesundheit der Schüler gefährdenden Zustandes zwar für den Schuldienst, nicht aber für den Verwaltungsdienst ungeeignet ist.
(3) Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, den für die Beamten dieser Dienststelle geltenden Bestimmungen über die dienstliche Tätigkeit, die Pflichten, die Feiertagsruhe und den Urlaub.
(4) Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie in der Ausübung des Lehramtes an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule besteht, den Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965; ergeben sich hiebei keine vollen Wochenstunden, ist das tatsächliche Ausmaß der Verwendung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiterhin an der Pflichtschule bestehenden Verwendung sind die und 50 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(5) Ein Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der für ihn bisher geltenden Arbeitszeit für die Dauer der Verwendung als Leiter einer dienstrechtlichen Krankenfürsorge- und Unfallfürsorgeeinrichtung zugewiesen werden. Ein Beitrag des Bundes zu den Kosten des Aktivitätsaufwandes dieses Landeslehrers (Art. IV des Bundes-Verfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) entfällt.
Verwendung an nicht öffentlichen Schulen
. Für die Anwendung der bis 22 kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen in Betracht, sofern der Landeslehrer der Verwendung an der nicht öffentlichen Schule zustimmt.
Mitverwendung an einer Schule im Ausland
. (1) Wird der Landeslehrer mit einem Teil seiner Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung an einer Schule im Ausland verwendet, sind die Unterrichtsstunden an der Schule im Ausland auf die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung anzurechnen.
(2) Bei der Anrechnung ist vom entsprechenden österreichischen Unterricht (Unterrichtsgegenstand bzw. Fachgruppe) auszugehen und eine abweichende Dauer der Unterrichtsstunde und der jährlichen Unterrichtszeit zu berücksichtigen.
(3) Eine Verwendung nach Abs. 1 darf nur unterrichtliche Tätigkeiten umfassen und ist nur an Schulen in grenznahen Orten zulässig. Sie darf nicht so gestaltet sein, daß der Landeslehrer
1. im Ausland wohnen muß oder
2. an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben an der inländischen Schule beeinträchtigt wird.
(4) Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung des ausländischen Schulerhalters und des Landeslehrers.
(5) Erhält der Landeslehrer für oder im Zusammenhang mit seiner Verwendung nach Abs. 1 Zuwendungen von dritter Seite, hat er diese dem Land abzuführen.
. (1) Der Landeslehrer kann mit seiner Zustimmung
1. zu Ausbildungszwecken oder als Nationaler Experte zu einer Einrichtung, die im Rahmen der Europäischen Integration oder der OECD tätig ist, oder
2. für eine im Bundes- oder Landesinteresse gelegene Tätigkeit zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung oder
3. zu Aus- oder Fortbildungszwecken für seine dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland
entsendet werden.
(2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule () anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.
(3) Entsendungen nach Abs. 1 Z 2 dürfen eine Gesamtdauer von sechs Jahren im Dienstverhältnis, eine Entsendung nach Abs. 1 Z 3 darf die dem Anlaß angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate nicht übersteigen.
(4) Erhält der Landeslehrer für die Tätigkeit selbst, zu der er entsandt worden ist, oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Land abzuführen.
(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Landeslehrer auf alle ihm aus Anlaß der Entsendung nach des Gehaltsgesetzes 1956 und nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, gebührenden Leistungen schriftlich verzichtet; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Im Fall des Verzichts gelten die von dritter Seite erhaltenen Zuwendungen, soweit sie nicht Reisekostenersätze sind, als Zulagen und Zuschüsse gemäß des Gehaltsgesetzes 1956. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.
Schulfeste Stellen
. (1) Schulfeste Stellen sind die Leiterstellen der Volksschulen, der Hauptschulen und der als selbständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Schulen sowie der Berufsschulen.
(2) Von den sonstigen Lehrerstellen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen und Berufsschulen sind jene zu ermitteln, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen gesichert ist.
(3) Von den gemäß Abs. 2 ermittelten Lehrerstellen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen und an Polytechnischen Schulen ist mindestens die Hälfte der Stellen jeder einzelnen Schule - ohne Zuzählung der Leiterstellen und der Stellen der Lehrerreserve - als schulfest zu erklären. Desgleichen sind von den gemäß Abs. 2 ermittelten Stellen an Berufsschulen mindestens die Hälfte jener Lehrerstellen, die für die Besetzung mit hauptamtlichen Berufsschullehrern in Betracht kommen, als schulfest zu erklären.
(4) Die gemäß Abs. 3 erklärte Schulfestigkeit darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden Umstände (Abs. 2) aufgehoben werden.
(5) Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit hat durch Verordnung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erfolgen, die vorher den zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung anzuhören hat.
. Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter Bedachtnahme auf nur
1. mit seiner Zustimmung,
2. im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß ,
3. bei Aufhebung der Schulfestigkeit,
4. bei Auflassung der Planstelle oder
5. im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte
an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden. Landeslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen und an Polytechnischen Schulen dürfen in den Fällen der Z 2 bis 4 ohne ihre Zustimmung nur innerhalb desselben politischen Bezirkes versetzt werden.
. (1) Schulfeste Stellen dürfen nur Landeslehrern im definitiven Dienstverhältnis verliehen werden, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen.
(2) Schulfeste Stellen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches () von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.
(3) Die freigewordenen schulfesten Stellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben. Unter freigewordenen Stellen sind auch solche zu verstehen, deren Inhaber die aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses verloren haben.
(4) Schulfeste Stellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand () oder wegen Versetzung in den Ruhestand ( bis 13b) frei werden, sind, außer es soll eine Betrauung gemäß letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, daß sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.
(5) Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.
(6) Für jede einzelne ausgeschriebene Stelle sind von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten, in die nur jene Bewerber gültig aufgenommen werden können, die nach Abs. 1 für die Verleihung der Stelle in Betracht kommen.
(7) In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei nach Abs. 1 in Betracht kommenden Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, dann auf die Leistungsfeststellung sowie auf den Vorrückungsstichtag und auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit Bedacht zu nehmen. Die Landesgesetzgebung kann hiezu nähere Bestimmungen erlassen, wobei zusätzliche Auswahlkriterien festgelegt werden können. Weiters können die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes in den Ländern nähere Bestimmungen sowie zusätzliche Auswahlkriterien durch Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge festlegen, wobei allfällige landesgesetzliche Vorschriften zu beachten sind. Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben oder nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind (), sind bevorzugt zu reihen. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden.
(8) Die Stelle kann von der zur Verleihung zuständigen Behörde nur einem in den Besetzungsvorschlag, sofern jedoch mehrere Besetzungsvorschläge landesgesetzlich vorgesehen sind, in alle Besetzungsvorschläge aufgenommenen Bewerber, der die im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, verliehen werden.
(9) Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen.
(10) Unterbleibt die Verleihung der ausgeschriebenen Stelle, so ist diese bis zur ordnungsgemäßen Besetzung im Bewerbungsverfahren weiterhin auszuschreiben.
(11) Das Besetzungsverfahren ist unverzüglich durchzuführen.
Ernennung von Schulleitern
. (1) Vor der Reihung gemäß sind die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber dem Schulforum und/oder dem Schulgemeinschaftsausschuß der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, zu übermitteln. Das Schulforum und/oder der Schulgemeinschaftsausschuß haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(2) Ernennungen zu Schulleitern sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam. In diesen Zeitraum sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten der Betrauung mit der Funktion eines Schulleiters einzurechnen.
(3) Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 2 ist die Bewährung als Schulleiter und die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs - Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraumes gemäß Abs. 2 mitgeteilt, daß er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung aus dem Grund der Bewährung kraft Gesetzes. Ein Ausspruch der Nichtbewährung ist nur auf Grund von derartigen Gutachten sowohl zumindest der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses zulässig.
(3a) Bei der Besetzung von Leiterstellen ist das in und den Absätzen 1 bis 3 vorgesehene Auswahl- und Besetzungsverfahren auf Landeslehrer im provisorischen Dienstverhältnis mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leiterstellen auch Landeslehrern im provisorischen Dienstverhältnis, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen, verliehen werden können.
(4) Endet die Leitungsfunktion gemäß Abs. 3 und verbleibt deren Inhaber im Dienststand, so ist er kraft Gesetzes auf jene Planstelle übergeleitet, die er zuletzt vor der Ernennung unbefristet innehatte. In diesem Fall richtet sich seine Lehrverpflichtung nach seiner tatsächlichen Verwendung.
(5) Hatte der Inhaber der leitenden Funktion im betreffenden Dienstverhältnis zuvor keine andere Planstelle inne, so ist er mit dem Ende der Funktion kraft Gesetzes auf eine Planstelle eines Lehrers ohne Leitungsfunktion in jener Verwendungsgruppe übergeleitet, der er als Inhaber der Leitungsfunktion angehört hat.
(6) Ferner endet die Innehabung der leitenden Funktion im Falle eines diesbezüglichen Disziplinarerkenntnisses, bei Privatschulen auch im Falle der Abberufung durch den Privatschulerhalter.
Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung
. (1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters
1. einer Volksschule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 angehört und den frühesten Vorrückungsstichtag aufweist, zu vertreten;
2. einer Hauptschule oder einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der die Lehramtsprüfung für Hauptschulen bzw. für Sonderschulen bzw. für Polytechnische Schulen abgelegt hat, der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder einer höheren Verwendungsgruppe angehört und den frühesten Vorrückungsstichtag aufweist, zu vertreten;
3. einer Berufsschule ist er - unbeschadet des Abs. 4 erster Satz - von dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe an Berufsschulen zu vertreten.
Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe gemäß Z 3 hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1 zu gelten. In allen Fällen der Z 1 und 2 ist Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung des Leiters, dass der vertretende Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen seine Unterrichtsverpflichtung mit mindestens 360 Jahresstunden gemäß erfüllt. Der vertretende Lehrer an Berufsschulen muss im Falle der Z 3 seine Lehrverpflichtung mit mindestens zwölf Wochenstunden an der betreffenden Schule erfüllen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß im Falle der Verhinderung des Vertreters oder des nach Abs. 2 mit der Leitung betrauten Lehrers.
(1a) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung des an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Leiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.
(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist - erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung - ein Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist. Der Leiter einer Schule kann aus besonderen Gründen (im Zusammenhang mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation) auch mit der Leitung einer weiteren Schule zusätzlich betraut werden, soweit die Gesamtzahl der Klassen beider Schulen acht nicht übersteigt.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.
(4) Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1, 1a und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.
Verwendungsbeschränkungen
. (1) Landeslehrer, die miteinander verheiratet sind, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen an derselben Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung nur verwendet werden, wenn dadurch Interessen des Dienstes nicht gefährdet werden.
(2) Die Verwendung zweier Landeslehrer an derselben Schule kann untersagt werden, wenn ihre Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, sofern dadurch Interessen des Dienstes gefährdet werden.
. Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Landeslehrern mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
beinhalten.
4. Abschnitt
DIENSTPFLICHTEN DES LANDESLEHRERS
Allgemeine Dienstpflichten
. (1) Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Landeslehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3) Der Landeslehrer hat um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein.
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
. (1) Der Landeslehrer hat die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(2) Der Landeslehrer kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Hält der Landeslehrer eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Lehramtliche Pflichten
. Der Landeslehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Unterrichtsverpflichtung bzw. Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
Dienstpflichten des Leiters
. (1) Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.
(2) Der Leiter hat darauf zu achten, daß alle an der Schule tätigen Lehrer ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat sie dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr dienstliches Fortkommen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern.
(3) Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden. Deren Anzeigepflicht richtet sich nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.
(3a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,
1. wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
(4) Der Leiter hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat er für seine Vertretung möglichst unter Bedachtnahme auf und 4 vorzusorgen. An Schulen, an denen der Unterricht vor- und nachmittags stattfindet, kann die Dienstbehörde die Anwesenheitspflicht des Leiters unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken, wobei für die Vertretung ebenfalls im Sinne des und 4 vorzusorgen ist.
(5) Der Leiter hat eine Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung zu erstellen.
Amtsverschwiegenheit
. (1) Der Landeslehrer ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(3) Hat der Landeslehrer vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Landeslehrer von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Landeslehrer allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Landeslehrers heraus, so hat der Landeslehrer die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Landeslehrers von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz vorzugehen.
(5) Im Disziplinarverfahren sind weder der Beschuldigte noch die Organe der Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(6) Landeslehrer, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, haben auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren.
Befangenheit
. Der Landeslehrer hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, hat auch der befangene Landeslehrer die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. des AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
Abwesenheit vom Dienst
. (1) Der Landeslehrer, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
(2) Ist der Landeslehrer durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn seiner Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder die Dienstbehörde es verlangt. Kommt der Landeslehrer dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
Ärztliche Untersuchung
. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Landeslehrers, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Lehrer hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.
Meldepflichten
. (1) Wird dem Landeslehrer in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.
(1a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(1b) Der Leiter der Schule kann aus
1. in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
2. in der amtlichen Tätigkeit selbst
gelegenen Gründen abweichend von Abs. 1a eine Meldepflicht verfügen.
(1c) Ist eine Dienstverhinderung des Landeslehrers ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Landeslehrer dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.
(2) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Landeslehrer zu melden:
1. Namensänderung,
2. Standesveränderung,
3. jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),
4. Änderung des Wohnsitzes,
5. Besitz eines Bescheides nach oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.
(3) Ein gerechtfertigt vom Dienst abwesender Landeslehrer hat die Aufenthaltnahme außerhalb seines Wohnsitzes sowie die Adresse zu melden, falls er außerhalb seines ständigen Wohnsitzes Aufenthalt nimmt. Der während der Schulferien beurlaubte Landeslehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Schulleiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.
Dienstweg
. (1) Der Landeslehrer hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbar Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Landeslehrer billigerweise nicht zumutbar ist.
(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
1. Rechtsmittel
2. Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht,
3. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
4. Beschwerden an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof.
Wohnsitz und Dienstort
. (1) Der Landeslehrer hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Landeslehrer, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
(2) (Grundsatzbestimmung) Ob und inwieweit den Landeslehrern Naturalwohnungen zur Verfügung zu stellen sind, bestimmt die Landesgesetzgebung. Diesbezügliche landesgesetzliche Regelungen haben auch Bestimmungen über den Entzug von Naturalwohnungen zu enthalten. Durch die Zuweisung einer Naturalwohnung wird kein Bestandverhältnis begründet.
Beachte: Grundsatzbestimmung
Nebenbeschäftigung
. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Landeslehrer außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.
(2) Der Landeslehrer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Landeslehrer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Landeslehrer,
1. dessen Jahresnorm oder Lehrverpflichtung nach den oder 46 herabgesetzt worden ist oder
2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989 in Anspruch nimmt oder
3. der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach befindet,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist - abgesehen von den Fällen des Abs. 2 - zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes hat der Landeslehrer jedenfalls zu melden.
(6) Der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier bedarf der vorhergehenden Genehmigung.
Geschenkannahme
. (1) Dem Landeslehrer ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.
(3) Ehrengeschenke darf der Landeslehrer entgegennehmen. Er hat seine Dienstbehörde hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Dienstbehörde innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
Pflichten des Landeslehrers des Ruhestandes
. (1) Die in den und 37 Abs. 2 genannten Pflichten obliegen auch dem Landeslehrer des Ruhestandes.
(2) Hat der Landeslehrer des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im und 5 genannten Pflichten. Ferner hat er sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sofern dies zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf erforderlich ist.
Lehrverpflichtung
Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer
. (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (, 64 ff sowie 72 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist in einem Rahmen von
1. 720 bis 792 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,
2. 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunden eine Jahresstunde in Z 2 verbunden ist und
3. dem Differenzbetrag zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 3,
unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung). Die in Z 1 und Z 2 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall. Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Z 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Z 1 und 2 jeweils ausschließlich das in Z 1 und 2 genannte Höchstausmaß von Jahresstunden.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Ober- und Untergrenzen können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm über- oder unterschritten werden. Ein Grund für eine Unterschreitung ist insbesondere die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek oder die besondere Eignung eines Lehrers für die Ausübung bestimmter pädagogisch-administrativer Tätigkeiten. Werden die in Abs. 1 Z 1 festgelegten Obergrenzen auf Grund der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung überschritten, darf nur dann eine Überschreitung der Jahresnorm vorgesehen werden, wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar ist.
(3) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs. 1 Z 3 sind
1. für die Erfüllung sonstiger lehramtlicher Pflichten, die grundsätzlich jedem Landeslehrer obliegen (insbesondere dieses Bundesgesetzes oder nach den , 51 Abs. 1 und 2 und 57 des Schulunterrichtsgesetzes) - mit Ausnahme der Aufsichtspflicht - 100 Jahresstunden,
2. für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes und für die Klassenführung 66 Jahresstunden,
3. für die unvorhersehbare Vertretung eines an der Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung verhinderten Landeslehrers im Sinne von Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler zehn zu erbringende Jahresstunden,
4. für die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lehrers stehen, 15 Jahresstunden und
5. für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes (insbesondere die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Sammlung oder eines Kustodiates, die Teilnahme an Schul- oder Klassenforen, die Teilnahme an Schulveranstaltungen) die zur Erreichung der Jahresnorm fehlenden Jahresstunden des Landeslehrers vorzusehen. Die mit der Übernahme von pädagogischen oder organisatorischen Aufgaben oder von Aufsichtspflichten verbundene Teilnahme eines Landeslehrers an mehrtägigen Schulveranstaltungen zählt dabei je Kalendertag, an dem eine solche Schulveranstaltung stattfindet, bis zum Höchstausmaß von zehn Jahresstunden.
(4) Der Landeslehrer hat erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.
(5) In ganztägigen Schulformen gilt eine Stunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit als eine Stunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 und eine Stunde der individuellen Lernzeit als eine halbe Stunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1. Die individuelle Lernzeit darf einem Landeslehrer nur mit dessen Zustimmung übertragen werden.
(6) Die Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich der Tagesbetreuung ganztägiger Schulformen ist nur mit Zustimmung des Landeslehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Jahresnorm einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Landeslehrer als Leiter der Tagesbetreuung beschäftigt wird.
(7) An Klassen an allgemein bildenden Pflichtschulen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 8a des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, unterrichtet werden, dürfen Landeslehrer, die keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in solchen Klassen besitzen, nur mit ihrer Zustimmung auf Grund des zweiter Satz und des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zusätzlich eingesetzt werden. Ist für eine Volksschulklasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, kein zusätzlicher Lehrer oder ein Lehrer nur mit einem Teil der ihm obliegenden Unterrichtsverpflichtung vorgesehen, so bedarf auch die Verwendung als Klassenlehrer der Zustimmung des Landeslehrers, wenn dieser keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, besitzt.
Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrpflichtermäßigung
. (1) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen des Landeslehrers herabgesetzt werden (Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung). Eine Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung ist nur zulässig:
1. aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Landeslehrers liegen, oder
2. im öffentlichen Interesse zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem Unterrichtsgebiet des Landeslehrers, die pädagogische Praxis voraussetzen und mit der Gewinnung von Erfahrungen verbunden sind, die eine positive Rückwirkung auf die konkrete Unterrichtsarbeit des Landeslehrers erwarten lassen, oder
3. zur Ausübung anderer der Aufgabe der österreichischen Schule gemäßer Tätigkeiten auf kulturellem, sozialem, religiösem, sportlichem oder wissenschaftlichem Gebiet, wenn von der Einrichtung, für die der Landeslehrer tätig wird, Ersatz nach Abs. 6 geleistet wird.
(2) Eine Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 2 oder 3 darf nur dann eingeräumt werden, wenn
1. dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes möglich ist und
2. die Ausübung der Tätigkeit, für die die Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung beantragt ist, nicht neben den lehramtlichen Pflichten ausgeübt werden kann.
(3) Die Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrpflichtermäßigung darf in den Fällen des Abs. 1 Z 1 nicht mehr als die Hälfte der Jahresnorm bzw. des Ausmaßes der Lehrverpflichtung betragen, wobei bei einer herabgesetzten Jahresnorm in einem solchen Fall die Unterrichtsverpflichtung mindestens 360 Jahresstunden zu betragen hat. Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 dürfen nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das sicherstellt, daß mit der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung eine dauernde Unterrichtserteilung in zumindest einem Unterrichtsgegenstand erfolgt.
(4) Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 1 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren, Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 2 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 3 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 2 und nach Abs. 1 Z 3 dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren nicht übersteigen. Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung wegen einer Tätigkeit als Landes- oder Bezirksbildstellenleiter unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung.
(5) Eine Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 2 hat eine anteilige Minderung der Bezüge zur Folge. Davon kann die Dienstbehörde aus wichtigen öffentlichen Interessen abgehen. Die anteilige Minderung der Bezüge tritt nicht ein, wenn die dem Ausmaß der Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung entsprechenden anteiligen Bezüge ersetzt werden.
(6) Der Ersatz gemäß Abs. 1 Z 3 hat zu umfassen:
1. den dem Ausmaß der Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Landeslehrer und
2. einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der dem Ausmaß der Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung entsprechenden Bezüge, von denen der Landeslehrer einen Pensionsbeitrag gemäß des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder gemäß des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zu leisten hat.
Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung aus beliebigem Anlaß
. (1) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung des Landeslehrers kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfaßt. Die verbleibende Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung
1. darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung und
2. muß unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung
liegen.
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Landeslehrer insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß dauernd wirksam. Abweichend davon kann die Dienstbehörde das Ausmaß der Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Wirksamkeit für ein Schuljahr von Amts wegen aus dienstlichen Gründen insoweit absenken, als es erforderlich ist, um eine Unterschreitung des Ausmaßes der Dienstleistung im Verhältnis zum zuletzt wirksamen Beschäftigungsausmaß zu vermeiden. Die Absenkung darf vom zuletzt antragsgemäß gewährten Ausmaß um nicht mehr als zwei Wochenstunden abweichen.
(4) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt werden:
1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle;
2. in den übrigen Fällen, wenn der Landeslehrer infolge der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung zur
Betreuung eines Kindes
. (1) Die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Landeslehrers ist auf seinen Antrag zur Betreuung
1. eines eigenen Kindes,
2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3. eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Landeslehrer und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. und 4 ist anzuwenden.
(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam.
(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
1. das Kind dem Haushalt des Landeslehrers angehört und noch nicht schulpflichtig ist und
2. der Landeslehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.
(4) Der Landeslehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem Landeslehrer für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.
Beachte: Ist auf Landeslehrer anzuwenden, deren Kinder nach dem 31. Dezember
2001 geboren sind (vgl. ).
Dienstleistung während der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung
. (1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Landeslehrer Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Landeslehrers, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als es nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.
(3) Für Landeslehrer an Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung nach den oder 46 herabgesetzt worden ist, gelten
1. die im angeführten Wochenstundenzahlen der Lehrverpflichtung und
2. die im angeführten Wochenstunden der Gesamtminderung der Lehrverpflichtung
in dem Prozentausmaß, auf das die Lehrverpflichtung nach den und 46 herabgesetzt ist.
(3a) Für Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, deren Jahresnorm nach den bis 46 herabgesetzt worden ist, gelten die in bis 3 vorgesehenen Jahresstunden in dem Prozentausmaß, auf das die Jahresnorm nach den und 46 herabgesetzt ist. Dies gilt jedoch nicht für die 66 Jahresstunden, die in für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes oder für die Klassenführung festgelegt sind.
(4) Landeslehrer mit einem geringeren Beschäftigungsausmaß sollen - wenn sie nicht selbst eine häufigere Heranziehung wünschen - nach Möglichkeit in einem geringeren Ausmaß zu Dienstleistungen über die für sie maßgebende Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung hinaus herangezogen werden als Landeslehrer mit einem höheren Beschäftigungsausmaß.
(5) Die Verpflichtung des Landeslehrers zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen wird durch die Abs. 1 und 4 nicht berührt.
Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung
. (1) Die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im oder im festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den oder 46 anschließt. Die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach endet jedoch in allen Fällen spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
(2) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den oder 46 verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(3) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach den oder 46 zu verfügen, wenn der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt.
(4) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nach nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
(5) Eine Anwendung des Abs. 2 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.
Ausnahme von der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung
. Auf Landeslehrer, die eine im oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, sind die bis 48 nicht anzuwenden.
Mehrdienstleistung der Landeslehrer an allgemein bildenden
Pflichtschulen
. (1) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das höchste in vorgesehene oder das in festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den bis 18 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf die besondere Vergütung. letzter Satz ist anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß überschreitet. Abweichend davon gebührt diese Vergütung jedoch für Lehrer im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, dann, wenn die niedrigste in vorgesehene Stundenzahl überschritten wird. Bei Lehrern an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen oder Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden (ausgenommen jeweils für Lehrer einzelner Unterrichtsgegenstände), vermindert sich für den Anspruch auf die Vergütung das oben genannte Höchstausmaß um 36 Jahresstunden für Tätigkeiten, die durch das Berufsbild bedingt für diese Schularten spezifisch und unmittelbar mit dem Unterricht verbunden sind.
(2) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der bei einem gemäß vorletzter Satz verwendeten Landeslehrer das entsprechend aliquotierte Höchstausmaß an Unterrichtsstunden gemäß überschritten wird, gebührt die Vergütung gemäß Abs. 5.
(3) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund einer unbedingt erforderlichen Änderung der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung während des Schuljahres (insbesondere wegen der Vertretung eines an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers) durch dauernde Unterrichtserteilung das dem Lehrer zugewiesene Stundenausmaß gemäß überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. letzter Satz ist anzuwenden. Diese Bestimmungen gelten auch für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch dauernde Unterrichtserteilung seine Unterrichtsverpflichtung gemäß überschreitet.
(4) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der durch Unterrichtserteilung wegen der Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers das Stundenausmaß gemäß überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. Für die Vertretung sind in erster Linie Lehrer heranzuziehen, die das in zu erbringende Stundenausmaß noch nicht erfüllt haben. Die oben genannte Vergütung gilt in gleicher Weise für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch Unterrichtserteilung im Vertretungsfall seine in normierte Supplierverpflichtung überschreitet.
(5) Die besondere Vergütung gemäß den Abs. 1 bis 4 gebührt jeweils im Ausmaß von 1,432 vH des Gehaltes des Landeslehrers. Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach bis 7, bis 5a, und des Gehaltsgesetzes 1956 dem Gehalt zuzurechnen.
(6) Ist die Jahresnorm des Landeslehrers auf Grund der , 45 oder 46 herabgesetzt, so tritt an die Stelle des in den Abs. 1 bis 4 genannten jeweiligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden das der Herabsetzung der Jahresnorm entsprechende aliquote Ausmaß an Unterrichtsstunden. Wird dieses überschritten, so gebührt bis zum Erreichen des in den Abs. 1 bis 4 genannten Ausmaßes an Unterrichtsstunden abweichend von der in Abs. 5 angeführten Vergütung eine Vergütung im Ausmaß von 1,15 vH des Gehaltes des Landeslehrers. Falls das in genannte Höchstausmaß an Unterrichtsstunden überschritten wird, gebührt für jede darüber hinaus gehaltene Unterrichtsstunde anstelle der in diesem Absatz angeführten Vergütung die Vergütung gemäß Abs. 5.
(7) Einem Landeslehrer, der auf Anordnung des Schulleiters in Vertretung eines verhinderten Landeslehrers an Schulveranstaltungen teilnimmt und dadurch seine Jahresstundensumme gemäß überschritten hat, gebührt eine Vergütung gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 für höchstens zehn Stunden pro Tag. Die Zahl der auf diese Weise abzugeltenden Stunden vermindert sich um jene Stunden gemäß (einschließlich der damit verbundenen Stunden gemäß ), die für den Lehrer wegen der Vertretungstätigkeit ersatzlos entfallen. Die Anordnung einer solchen Vertretung darf nur erfolgen, wenn dies unaufschiebbar und pädagogisch notwendig ist. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, dass der Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule vertretungsweise für einen verhinderten Landeslehrer an einer Schulveranstaltung teilnimmt.
(8) Eine Überschreitung der in festgelegten Obergrenze, für die eine Vergütung gemäß Abs. 1 gebühren würde, darf an Volksschulen grundsätzlich nicht angeordnet werden, solange nicht alle an der betreffenden Schule vollbeschäftigten Lehrer im höchsten Ausmaß der gemäß vorgesehenen oder gemäß festgelegten Unterrichtsverpflichtung und alle teilbeschäftigten Lehrer mit dem aliquoten Anteil ihrer Unterrichtsverpflichtung verwendet werden. Nur in Ausnahmefällen, die wegen der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig sind und durch anderweitige Maßnahmen nicht vermeidbar sind, darf eine solche Anordnung erfolgen.
(9) Abweichend vom Abs. 1 bis 3 gebührt die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen auch im Falle einer Abwesenheit des Lehrers wegen Erkrankung oder Pflegefreistellung, doch vermindert sich die auf die betreffende Woche entfallende Vergütung um ein Fünftel für jeden Tag, an dem der Lehrer in dieser Woche aus den angeführten Gründen vom Dienst abwesend ist. Bei einem Lehrer, der an bis zu sechs Tagen in der Woche Unterricht zu erteilen hat, vermindert sich die Vergütung in einem solchen Fall um ein Sechstel.
(10) Die und 61d des Gehaltsgesetzes 1956 und die dazu gehörige Anlage 5 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen nicht anzuwenden.
(11) Auf die nach den vorstehenden Absätzen gebührenden Vergütungen sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebenden Bestimmungen anzuwenden.
Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule
. (1) Auf die Ermittlung der Jahresnorm des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule ist erster Satz anzuwenden. Die Jahresnorm setzt sich zusammen aus:
1. 720 Jahresstunden für lehrplanmäßigen Unterricht und die damit in Zusammenhang stehende gesetzliche Aufsichtspflicht (Unterrichtsverpflichtung);
2. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie Korrekturarbeiten, wobei sinngemäß anzuwenden ist;
3. pädagogisch-administrativen Aufgaben aus der Leitung der Schule.
(2) Die Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 vermindert sich beim Leiter einer Volksschule um 36 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 36 Jahresstunden je Klasse, bei angeschlossenen Sonderschulklassen oder Klassen einer Polytechnischen Schule für jede derartige Klasse um 54 Jahresstunden. Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Volksschule um 36 Jahresstunden für fünf bis zehn in der Volksschule unterrichtete Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Liegt die Anzahl dieser Kinder über zehn, so vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung überdies für eine Anzahl von je ein bis fünf weiterer solcher Kinder um weitere 18 Jahresstunden. Bei der Anwendung dieses Absatzes sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten.
(3) Beim Leiter einer Hauptschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung um 72 Jahresstunden für die Leitung der gesamten Schule und um 54 Jahresstunden für jede Klasse.
(4) Die Unterrichtsverpflichtung der Leiter an Sonderpädagogischen Zentren (§ 27a des Schulorganisationsgesetzes) vermindert sich über das gemäß Abs. 1 und 2 errechnete Ausmaß in der Weise, dass zwei im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Sonderpädagogischen Zentrums liegende Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an allgemein bildenden Pflichtschulen sowie an der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen zusätzlich als eine Klasse der Sonderschule berechnet werden. Sofern die Aufgaben des Sonderpädagogischen Zentrums vom Bezirksschulrat wahrgenommen werden (§ 27a Abs. 2 dritter Satz des Schulorganisationsgesetzes), vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung des für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogenen Lehrers für je fünf im Schulbezirk zu betreuende Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf um je 36 Jahresstunden. Werden mehrere Lehrer für die Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen, so gebührt die Verminderung der Unterrichtsverpflichtung nur im anteiligen Ausmaß.
(5) Darüber hinaus vermindert sich die Unterrichtsverpflichtung beim Leiter einer Volksschule um 18 Jahresstunden, beim Leiter einer Hauptschule, einer Polytechnischen Schule sowie einer Sonderschule um 27 Jahresstunden für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen.
(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 5 sind Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit mehr als sieben Klassen von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit.
(7) Wenn der Leiter durch den Unterricht in seiner Klasse das Ausmaß seiner Unterrichtsverpflichtung nicht erreicht, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfall bis zum Ausmaß des sechsunddreißigsten Teiles der jährlichen Unterrichtsverpflichtung in der jeweiligen Woche ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten. Bei gemäß Abs. 6 freigestellten Leitern besteht die Vertretungspflicht bis zum Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung, die ihm obliegen würde, wenn er nicht freigestellt wäre.
(8) Bei der Anwendung der Abs. 6 und 7 gelten an ganztägigen Schulformen zwei Gruppen der Tagesbetreuung als eine Klasse; beim Leiter einer Volksschule sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten.
(9) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung auch für Leiter von allgemein bildenden Pflichtschulen mit weniger als acht, aber mehr als vier Klassen anordnen.
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen
. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Berufsschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer () - beträgt
1. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I (allgemeinbildender und betriebswirtschaftlicher Unterricht) 23 Wochenstunden,
2. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe II (fachtheoretischer einschließlich fachzeichnerischer Unterricht bzw. waren- und verkaufskundlicher, werbetechnischer und wirtschaftsgeographischer Unterricht sowie Unterricht in Stenotypie und Phonotypie) 23 Wochenstunden,
3. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe III (praktischer Unterricht) 24,25 Wochenstunden.
(3) Die Lehrverpflichtung nach Abs. 1 vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,
1. für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden;
2. für den Unterricht in den Gegenständen der Fachgruppe II, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
Bei Lehrern, bei denen aus Gründen der Schulorganisation ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres erforderlich ist, sind die Z 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Verminderung der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung der Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen um 0,25 Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.
(4) Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung je Schule
für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und die
Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek für den
Unterricht an Berufsschulen, bei dem lehrplangemäß EDV-Anlagen
eingesetzt werden,
1. bis zu 10 jeweils mit einer Zentraleinheit
ausgestatteten EDV-Anlagen einschließlich
Peripheriegeräte ......................... um 2 Wochenstunden
2. von 11 bis 25 solcher Anlagen ............ um 2,5 Wochenstunden
3. ab 26 solcher Anlagen .................... um 3 Wochenstunden
der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.
Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung für Klassen, an
denen lehrplanmäßig der Einsatz von EDV-Anlagen vorgesehen ist und
tatsächlich erfolgt,
1. bis zu 10 Klassen ........................ um 0,5 Wochenstunden
2. von 11 bis 20 Klassen .................... um 1 Wochenstunde
3. ab 21 Klassen ............................ um 1,5 Wochenstunden
der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.
(5) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Abs. 4 genannten Lehrmittelsammlung (Kustodiat) betraut, so ist die darin bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.
(6) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn zur Erfüllung dieser Aufgaben ein Verwaltungsbediensteter bestellt ist.
(7) Werden jedoch dieselben EDV-Anlagen von mehreren Schulen benutzt, so darf die Gesamtminderung gemäß Abs. 4 nur einmal erfolgen, wobei die Klassen der verschiedenen Schulen zusammenzuzählen sind.
(8) Die Lehrer an Berufsschulen sind nach Möglichkeit gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu beschäftigen. Ist ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während eines Unterrichtsjahres aus Gründen der Schulorganisation erforderlich, sind die Abs. 1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht.
(9) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
(10) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Berufsschulen beträgt 23 Wochenstunden. Sie vermindert sich für je 28 Schüler, soweit es sich aber um Schüler mit Werkstättenunterricht oder Laboratoriumsunterricht an Berufsschulen handelt, für je 20 Schüler um eine Wochenstunde.
(11) Ergeben sich nach der Berechnung nach Abs. 10 mehr als 29 Abzugsstunden, so ist ein Stellvertreter des Leiters zu bestellen, dessen Lehrverpflichtung 23 Wochenstunden beträgt. Sie vermindert sich um so viele Wochenstunden, als die Anzahl der gemäß Abs. 10 errechneten Abzugsstunden des Leiters 23 übersteigt.
(12) Bei Anwendung der Abs. 10 und 11 ist jeweils von der Schülerzahl an dem dem Beginn des Schuljahres vorangegangenen 31. Dezember auszugehen. An lehrgangsmäßig oder saisonmäßig geführten Berufsschulen ist von der Gesamtzahl der Schüler aller Lehrgänge des vorangegangenen Schuljahres auszugehen; für verbleibende Lehrverpflichtungsstunden ist Abs. 8 anzuwenden.
(13) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde anordnen, daß Leiter von Berufsschulen, deren Lehrverpflichtung gemäß Abs. 10 weniger als zwölf Wochenstunden beträgt, von der regelmäßigen Unterrichtserteilung freigestellt werden; das gleiche gilt für Stellvertreter des Leiters, deren Lehrverpflichtung gemäß Abs. 11 weniger als zwölf Wochenstunden beträgt.
(14) Die Beschäftigung von Berufsschullehrern als Erzieher an Schülerheimen, die im Zusammenhang mit einer lehrgangsmäßigen Berufsschule bestehen, ist nur mit Zustimmung des Berufsschullehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Lehrer als Leiter des Schülerheimes beschäftigt wird.
(15) Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleiter gelten nur für ernannte Leiter und für gemäß mit der Leitung betraute Landeslehrer. Die Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter gelten nur für bestellte Direktor-Stellvertreter und für gemäß und 4 mit der Vertretung des Schulleiters oder des Direktor-Stellvertreters betraute Landeslehrer. Diese Bestimmungen gelten jeweils ab der Wirksamkeit der Ernennung oder der Betrauung.
(16) Hat ein Berufsschullehrer an mehreren Schulen (Exposituren) zu unterrichten, so wird ihm die nach den örtlichen Verhältnissen erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin-, Zwischen- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und den einzelnen Schulen (Exposituren) soweit auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet, als sie die jeweils an einem Tag erforderliche Zeit (Geh-, Warte- und Fahrzeit) für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen seinem Wohnsitz und dem Sitz der Stammschule um mehr als eine Stunde überschreitet. Die Vorschriften über Reisegebühren werden dadurch nicht berührt.
(17) Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten.
(18) Unterrichtet ein Berufsschullehrer an mehreren Schulen oder in mehreren Unterrichtsgegenständen, für die das Ausmaß der Lehrverpflichtung verschieden ist, so ist das zur Erfüllung der Lehrverpflichtung erforderliche Ausmaß seiner Beschäftigung in folgender Weise zu ermitteln: Zu der Zahl der Wochenstunden, für welche die zeitlich geringere Lehrverpflichtung gilt, sind die im Verhältnis der geringeren zur höheren Lehrverpflichtung umgerechneten Wochenstunden, für welche die zeitlich höhere Lehrverpflichtung gilt, zuzuzählen, bis das Ausmaß der geringeren Lehrverpflichtung erreicht ist.
(19) ist anzuwenden.
(20) des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Berufsschullehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche gebührt.
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für einzelne
Unterrichtsgegenstände an Berufsschulen
. (1) Die Lehrverpflichtung der Religionslehrer an Berufsschulen beträgt 22 Wochenstunden.
(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für sonstige einzelne Gegenstände an Berufsschulen richtet sich nach . Sofern eine solche Lehrverpflichtung mehr als 23 Wochenstunden beträgt, gilt ein Lehrer für einzelne Gegenstände jedoch als vollbeschäftigt, wenn er - unter Einrechnung einer allfälligen Geh-, Warte- oder Fahrzeit gemäß - mit mindestens 23 Wochenstunden in Verwendung steht.
(3) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
5. Abschnitt
RECHTE
Bezüge
. Der Landeslehrer hat nach Maßgabe der bis 108 Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.
Amtstitel
. (1) Der Landeslehrer ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.
(3) Der Landeslehrer des Ruhestandes ist berechtigt, den Amtstitel zu führen, zu dessen Führung er im Zeitpunkt der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand berechtigt war. Er hat dabei dem Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand” („i. R.”) hinzuzufügen.
(4) Den Landeslehrern kommen folgende Amtstitel zu:
Landeslehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form.
(5) Landeslehrern, die gemäß zum Stellvertreter des Leiters einer Berufsschule bestellt werden, kommt für die Dauer dieser Bestellung der Amtstitel „Berufsschuldirektorstellvertreter” zu.
(6) Wird ein Landeslehrer in eine andere Verwendungsgruppe überstellt und steht ihm in der bisherigen Verwendungsgruppe ein Amtstitel zu, auf den er in der neuen Verwendungsgruppe erst später Anspruch hätte, so behält er den bisherigen Amtstitel.
(7) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe verbundenen Änderung des Amtstitels tritt während eines Dizsiplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Landeslehrer freigesprochen, tritt diese Wirkung rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass diese Wirkung rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Landeslehrers gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Ferien und Urlaub
. (1) Der Landeslehrer ist während der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Schulleiters, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen.
(2) An den sonstigen schulfreien Tagen besteht keine Verpflichtung zur Dienstleistung, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen.
(3) Der Leiter ist verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.
(4) Im übrigen hat der Leiter für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei er auch die seiner Schule zugewiesenen Lehrer unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche in möglichst gleichem Maße heranziehen kann.
(5) Der Landeslehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien und der sonstigen schulfreien Tage zur Dienstleistung zurückberufen werden. Sobald es der Dienst gestattet, ist die Rückberufung zu beenden.
(6) Ist der Landeslehrer unvorhergesehen gemäß Abs. 5 rückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des , wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Landeslehrer nicht zumutbar ist.
Sonderurlaub
. (1) Dem Landeslehrer kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen, zur Fortbildung oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(1a) Ein Sonderurlaub gemäß Abs. 1 kann zum Zwecke des Erwerbens zusätzlicher Kenntnisse im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien im Ausmaß von bis zu drei Monaten gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Landeslehrer den Anspruch auf die vollen Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Die Gesamtdauer der für ein Kalenderjahr gewährten Sonderurlaube darf das Ausmaß der auf zwölf Wochen entfallenden regelmäßigen Dienstzeit des Landeslehrers nicht übersteigen.
Karenzurlaub
. (1) Dem Landeslehrer kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Ein Landeslehrer,
1. mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder
2. der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
3. der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt wird oder
4. der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß oder des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, bestellt wird,
ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(3) Ein Karenzurlaub endet
1. spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach § 160 Abs. 2 BDG 1979 eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder
2. spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Landeslehrer sein 64. Lebensjahr vollendet.
(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,
1. die zur Betreuung
a) eines eigenen Kindes,
b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landeslehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
2. auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
3. die kraft Gesetzes eintreten.
(5) Dem Antrag eines Landeslehrers auf Gewährung eines Karenzurlaubes ist stattzugeben, wenn
1. ein zwingender dienstlicher Grund nicht entgegensteht und
2. sich der Antrag auf die Dauer eines Schuljahres oder mehrerer aufeinanderfolgender Schuljahre bezieht und spätestens sechs Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn gestellt worden ist.
Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte
. (1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,
1. wenn der Karenzurlaub kraft Gesetzes eintritt: für die Dauer des Anlasses des Karenzurlaubes;
2. wenn der Karenzurlaub
a) zur Ausbildung des Landeslehrers für seine dienstliche Verwendung oder
b) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder
c) zur Begründung eines Dienstverhältnisses gemäß oder 4 des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, oder
d) zur Teilnahme an Partnerschaftsprojekten im Rahmen von Außenhilfsprogrammen der Europäischen Union (insbesondere so genannten Twinning-Projekten) oder
e) zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,
gewährt worden ist: für alle von Z 2 erfassten Karenzurlaube insgesamt fünf Jahre, davon für allfällige von lit. a erfasste Karenzurlaube insgesamt höchstens drei Jahre.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.
(4) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 Z 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.
Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz
. (1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abberufung des Landeslehrers von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
(2) Hat der Landeslehrer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat nach Wiederantritt des Dienstes ein Rückkehrrecht an seine bisherige Schule.
Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes
. (1) Dem Landeslehrer ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht ( des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit ( des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
(3) Der Landeslehrer hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4) Der Landeslehrer hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) Die Zeit des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes gilt als ruhegenußfähige Landesdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
(6) Die Berücksichtigung als ruhegenußfähige Landesdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 weggefallen ist.
(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn
1. der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,
2. das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Landeslehrer eine Härte bedeuten würde und
3. keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung
. (1) Dem Landeslehrer, der zumindest zehn Jahre ununterbrochen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Landeslehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.
. (1) Dem Landeslehrer kann auf Antrag eine Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von bis zu zehn Schuljahren in der Dauer von bis zu fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Sowohl die Dienstleistungszeit als auch die Zeit der Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Tritt der Landeslehrer nach dem Ende der Freistellung gemäß in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung während eines Schuljahres in den Ruhestand über, so kann die höchstzulässige Rahmenzeit um den Zeitraum vom Beginn dieses Schuljahres bis zum Übertritt in den Ruhestand überschritten werden und die Dienstleistungszeit entsprechend weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. Sofern der Landeslehrer seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung während eines Schuljahres bewirkt, muss die Freistellungsphase im letzten Schuljahr nicht das ganze Schuljahr umfassen.
(3) Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet spätestens
1. mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Landeslehrer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte; in diesem Fall tritt der Landeslehrer mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, in den Ruhestand über, oder
2. mit dem Übertritt in den Ruhestand nach in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung.
. (1) Der Antrag auf Gewährung einer Freistellung nach oder hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(2) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Landeslehrer darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(3) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
1. den Antritt eines Karenzurlaubes oder einer Karenz oder
2. den Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
3. eine Suspendierung oder
4. eine unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst oder
5. ein Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 5 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Die kalendermäßige Lagerung der Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes ist neu festzusetzen, falls dies erforderlich ist.
(4) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht. Eine Freistellung nach kann nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit nicht mehr widerrufen werden.
(5) Während einer Freistellung nach sind die bis 13b nicht anzuwenden.
(6) Das Ausmaß der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung muß im über die gesamte Rahmenzeit gemessenen Durchschnitt mindestens die Hälfte der vollen Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung betragen.
Pflegefreistellung
. (1) Der Landeslehrer hat - unbeschadet des - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
1. wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
2. wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt.
(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Landeslehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) Die Pflegefreistellung eines Landeslehrers darf
1. an allgemein bildenden Pflichtschulen je Schuljahr den sechsunddreißigsten Teil seiner Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung gemäß und
2. an Berufsschulen je Schuljahr
a) 23 Wochenstunden in den Fällen des und 2 sowie des ,
b) 24,25 Wochenstunden in den Fällen des und
c) 22 Wochenstunden im Fall des
nicht übersteigen.
(4) Darüber hinaus besteht – unbeschadet des – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß gemäß Abs. 3 im Schuljahr, wenn der Landeslehrer
1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und
2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.
(5) Ist die Jahresnorm des Landeslehrers herabgesetzt oder wird dessen Unterrichtsverpflichtung aus den in angeführten Gründen überschritten, so gebührt die Pflegefreistellung jeweils im anteilig verminderten oder erhöhten Ausmaß.
(6) Ist die Lehrverpflichtung von Landeslehrern an Berufsschulen herabgesetzt oder wird das Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung aus den im des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten, so gebührt die Pflegefreistellung jeweils im anteilig verminderten oder erhöhten Ausmaß.
(7) Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, durch die sich die Lehrverpflichtung von Landeslehrern an Berufsschulen vermindert, so ist jede Stunde dieser Verwaltungstätigkeit in den Fällen
1. des Abs. 3 Z 2 lit. a mit 0,43 Wochenstunden,
2. des Abs. 3 Z 2 lit. b mit 0,39 Wochenstunden und im Fall
3. des Abs. 3 Z 2 lit. c mit 0,45 Wochenstunden
auf die Höchstdauer nach Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 anzurechnen. Bruchteile von Unterrichtsstunden sind auf volle Unterrichtsstunden aufzurunden.
(8) Ändert sich das dem Landeslehrer zugewiesene Stundenausmaß bzw. das Ausmaß der Lehrverpflichtung während des Schuljahres, so ist die in diesem Schuljahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Stundenausmaßes bzw. der Lehrverpflichtung entspricht. Bruchteile von Unterrichtsstunden sind auf volle Unterrichtsstunden aufzurunden.
(9) Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
. (1) Dem Landeslehrer, der
1. Bürgermeister oder
2. Bezirksvorsteher oder
3. Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder
4. Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung
ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Dienstgeber von der Gebietskörperschaft, für die der Landeslehrer tätig wird, Ersatz nach Abs. 6 geleistet wird oder der Landeslehrer diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt hat.
(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn
1. mit entsprechender Stundenplangestaltung (zB Stundentausch) oder
2. durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 36 Unterrichtsstunden je Schuljahr, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 72 Unterrichtsstunden je Schuljahr
nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
(3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn die Jahresnorm des Landeslehrers an allgemein bildenden Pflichtschulen nach den bzw. die Lehrverpflichtung des Landeslehrers an Berufsschulen nach oder 46 herabgesetzt ist oder der Landeslehrer eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt. Für Landeslehrer, die eine im oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, darf eine Dienstfreistellung nur insoweit gewährt werden, als diese eine Unterrichtsverpflichtung gemäß erfüllen bzw. eine Lehrverpflichtung gemäß besteht.
(4) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß von 90 Unterrichtsstunden je Semester und nur in vollen Unterrichtsstunden gewährt werden.
(5) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schulbetriebes führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen. Diese Festlegung ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.
(5a) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Semesters vier Unterrichtsstunden, bei Bürgermeistern acht Unterrichtsstunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt innerhalb eines Semesters 20 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
(6) Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:
1. den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Landeslehrer und
2. einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen der Landeslehrer einen Pensionsbeitrag gemäß des Gehaltsgesetzes 1956 oder gemäß des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zu leisten hat.
Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare
. Der Landeslehrer, der
1. Bürgermeister oder
2. Bezirksvorsteher oder
3. Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Dienstzeit. Im übrigen ist auf diese Zeit anzuwenden.
Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung
. (1) Dem Landeslehrer kann auf Antrag die zur Ausübung einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit erforderliche volle Dienstfreistellung unter Fortzahlung der laufenden Bezüge gewährt werden, wenn
1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
2. dem Dienstgeber von der Einrichtung, für die der Landeslehrer tätig werden soll, Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird.
Eine teilweise Dienstfreistellung ist unzulässig.
(2) Für die Dauer der Ausübung einer Funktion in einer auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung öffentlich Bediensteter ist auf Antrag eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der vollen Bezüge zu gewähren, wenn dem Dienstgeber Ersatz nach Abs. 4 geleistet wird.
(3) Eine teilweise Dienstfreistellung aus dem im Abs. 2 angeführten Anlass ist auf Antrag gegen anteiligen Ersatz zu gewähren, wenn der Verwendung im beantragten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Auf die teilweise Freistellung sind die und 48 Abs. 2, 3 und 5 anzuwenden. Die gleichzeitige oder aufeinander folgende Gewährung einer Freistellung und von Sonderurlaub aus diesem Anlass ist unzulässig.
(4) Der Ersatz hat zu umfassen:
1. den dem Ausmaß der Dienstfreistellung entsprechenden laufenden Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten für den Landeslehrer sowie
2. einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes (Deckungsbeitrag) im Ausmaß von 31,8% des Aufwandes an Aktivbezügen, wobei die vom Landeslehrer einbehaltenen Pensionsbeiträge anzurechnen sind.
Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages gemäß § 22 GehG ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß.
Familienhospizfreistellung
. (1) Dem Landeslehrer ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
1. Dienstplanerleichterung (zB Stundentausch),
2. Herabsetzung der Lehrverpflichtung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder
3. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schulbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Lehrverpflichtung sind die und 48 Abs. 2, 3 und 5 anzuwenden. Dem Landeslehrer ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2) Der Landeslehrer hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
(3) Die Dienstbehörde hat über die vom Landeslehrer beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt) des Landeslehrers anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.
Dienstbefreiung für Kuraufenthalt
. (1) Dem Landeslehrer ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
1. ein Sozialversicherungsträger, eine dienstrechtliche Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
2. die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kuren“) besteht und ärztlich überwacht wird.
Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Bedacht zu nehmen.
(2) Dem Landeslehrer ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn er zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger, einer dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder von der dienstrechtlichen Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung oder vom Sozialversicherungsträger getragen werden.
(3) Bei einem Landeslehrer, der im Ausland verwendet wird und dessen Besoldungskosten vom Bund (Artikel IV Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962) getragen werden, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers oder einer dientsrechtlichen (Anm.: richtig: dienstrechtlichen) Kranken- oder Unfallfürsorgeeinrichtung die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.
(4) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
6. Abschnitt
LEISTUNGSFESTSTELLUNG
Bericht des Leiters
. Der Leiter hat im Dienstwege der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde über die dienstlichen Leistungen des Landeslehrers zu berichten.
Beurteilungsmerkmale
. (1) Für die Leistungsfeststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Landeslehrers maßgebend.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen der Landeslehrer werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:
1. Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,
2. erzieherisches Wirken,
3. die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten, bei den Berufsschulen überdies mit den Lehrberechtigten,
4. Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Kustos) im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, sowie der administrativen Aufgaben.
(3) Für die Beurteilung der Leistungen der Religionslehrer sind bezüglich des Abs. 2 Z 1 die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften Beauftragten, bezüglich des Abs. 2 Z 2 bis 4 die Leiter für die Erstellung des Berichtes im Sinne des zuständig.
(4) Für die Beurteilung der Leistungen der Erzieher werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:
1. Erzieherisches Wirken,
2. Kenntnis der Schüler und ihrer Individuallage,
3. die für die Erziehertätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Erziehern, mit den Lehrern der Schüler sowie mit den Erziehungsberechtigten,
4. Erfüllung übertragener Erziehungsaufgaben sowie der administrativen Aufgaben.
(5) Bei der Beurteilung der Leistungen der Leiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen gemäß bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Leiter Unterricht erteilt, ist auch Abs. 2 zu berücksichtigen.
Bericht aus besonderem Anlaß
. (1) Der Leiter hat über den Landeslehrer zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Landeslehrer im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
2. trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat.
Ferner hat der Leiter über den Landeslehrer zu berichten, wenn dies die Dienst- oder Schulbehörde verlangt; ein solches Verlangen darf nur erfolgen, wenn die Leistungsfeststellung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist.
(2) Ist für den Landeslehrer auf Grund des eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen, so hat der Vorgesetzte den Bericht innerhalb des ersten Monats nach Ablauf des an den Beurteilungszeitraum nach anschließenden Zeitraumes zu erstatten.
(3) Über einen Landeslehrer darf im Sinne des Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn er im Schuljahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während dreizehn Wochen Dienst versehen hat. Dieser Zeitraum gilt jedoch nicht für Leistungsfeststellungen nach . Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Landeslehrer den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.
Beurteilungszeitraum
. (1) Für eine Leistungsfeststellung nach ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Schuljahr.
(2) Für eine Leistungsfeststellung nach gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.
Befassung des Landeslehrers
. (1) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat der Leiter dem Landeslehrer mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Erstattet der Leiter den Bericht, so hat er vor Weiterleitung dem Landeslehrer Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.
(2) Der Bericht ist unter Anschluß der Stellungnahme des Landeslehrers im Dienstweg der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln. Die im Dienstweg befaßten Vorgesetzten haben sich im Falle einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Dem Landeslehrer ist von der Behörde Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Antrag des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung
. (1) Der Landeslehrer, der der Meinung ist, daß er im laufenden Schuljahr den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, kann eine Leistungsfeststellung im Sinne des ab Beginn der zweiten Hälfte des Unterrichtsjahres bis spätestens an dem diesem folgenden 31. Oktober beantragen.
(2) Der Leiter hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und dem Landeslehrer Gelegenheit zu geben, sich binnen zwei Wochen hiezu zu äußern.
(3) Der Antrag ist unter Anschluß der Stellungnahme unverzüglich im Dienstweg der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde zu übermitteln. zweiter und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Leistungsfeststellung durch die Behörde
. (1) Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat auf Grund des Berichtes oder des Antrags des Landeslehrers und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
2. trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat.
Im Falle des zweiter Satz kann die Feststellung auch lauten, daß der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
(2) Wurde über einen Landeslehrer eine Leistungsfeststellung gemäß Abs. 1 Z 1 getroffen und ist der Leiter der Meinung, diese Leistungsfeststellung treffe nicht mehr zu, so ist über den Landeslehrer neuerlich Bericht zu erstatten. Trifft die Meinung des Leiters zu, so ist eine dementsprechende Leistungsfeststellung zu treffen.
(3) Gilt für den Landeslehrer eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2, so ist für den an den Beurteilungszeitraum nach anschließenden Zeitraum von sechs Monaten eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.
(4) Wurde über den Landeslehrer eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2 getroffen und wird aus diesem Grund seine Versetzung oder eine Verwendungsänderung verfügt, so gilt für ihn ab dieser Versetzung oder Verwendungsänderung die Leistungsfeststellung, daß der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat.
(5) Die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde hat den Bescheid im Sinne des Abs. 1 binnen sechs Wochen zu erlassen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Berichtes bzw. des Antrages des Landeslehrers auf Leistungsfeststellung.
(6) Stellt die zur Leistungsfeststellung berufene Behörde das Verfahren ein, ohne eine Leistungsfeststellung getroffen zu haben, so ist der Landeslehrer von der Einstellung zu verständigen. Er kann binnen zwei Wochen eine Leistungsfeststellung beantragen.
(7) Eine Leistungsfeststellung, die lautet, daß der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen oder erheblich überschritten hat, ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.
Berufung
. (1) Gegen den Bescheid der zur Leistungsfeststellung berufenen Behörde steht dem Landeslehrer das Recht zu, binnen zwei Wochen an die zur Berufungsentscheidung zuständige Behörde zu berufen.
(2) Gegen die Entscheidung über die Berufung steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.
Kommissionen zur Leistungsfeststellung
. (Verfassungsbestimmung) Sofern die Landesgesetzgebung zur Durchführung der Leistungsfeststellung Kommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
Beachte: Verfassungsbestimmung
7. Abschnitt
DISZIPLINARRECHT
Allgemeine Bestimmungen
Dienstpflichtverletzungen
. Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zur Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen
. (1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage,
3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluß der Kinderzulage,
4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Landeslehrer auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
Strafbemessung
. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Landeslehrer durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Verjährung
. (1) Ein Landeslehrer darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde zur Kenntnis gelangt ist, oder
2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung () erlassen oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet () wurde. Sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen ( zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.
(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Landeslehrer erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof,
2. für die Dauer eines bei einem Gericht, bei einem unabhängigen Verwaltungssenat oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens,
3. für die Dauer eines Verfahrens vor einem unabhängigen Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein,
4. für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde und
5. für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat,
b) des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Anzeige oder
c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
bei der landesgesetzlich zuständigen Behörde.
(3) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren
Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen
. (1) Wurde der Landeslehrer wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
(2) Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.
(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Landeslehrer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.
Anwendung des AVG
. Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren
1. das AVG mit Ausnahme der bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 62 Abs. 3, 63 Abs. 1 und 5 erster Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67g, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 sowie
. (1) Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, sofern ein solcher zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren landesgesetzlich vorgesehen ist. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
(2) Dem Disziplinaranwalt wird gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Behörde, die landesgesetzlich im Disziplinarverfahren als letzte Instanz vorgesehen ist, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Verteidiger
. (1) Der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt, einen Verteidiger in Strafsachen oder einen Bediensteten einer Gebietskörperschaft verteidigen lassen.
(2) Auf Verlangen des Beschuldigten ist ein Landeslehrer des Dienststandes als Verteidiger zu bestellen.
(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall ist der Landeslehrer zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er darf in keinem Falle eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
(4) Die Bestellung eines Verteidigers schließt nicht aus, daß der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
(5) Der Verteidiger ist über alle ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Zustellungen
. (1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(2) Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.
Disziplinaranzeige
. (1) Der Vorgesetzte hat jeden begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung unverzüglich zu melden, wenn nach seiner Ansicht eine Belehrung oder Ermahnung nicht ausreicht.
(2) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und bei Verdacht einer Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige an die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens zuständige Behörde zu erstatten. Dies gilt nicht,
1. wenn mit einer Belehrung oder Ermahnung des Landeslehrers das Auslangen gefunden werden kann,
2. wenn eine Disziplinarverfügung () erlassen wird,
3. solange nach Abs. 4 vorzugehen ist
oder
4. wenn nach Abs. 5 vorzugehen ist.
(2a) Eine Ermahnung oder Belehrung ist dem Landeslehrer nachweislich mitzuteilen. Sie darf nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an den Landeslehrer zu keinen dienstlichen Nachteilen führen, wenn der Landeslehrer in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.
(3) Eine Abschrift der Disziplinaranzeige ist, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, dem Beschuldigten unverzüglich zuzustellen. Ferner ist die Disziplinaranzeige auch dem Disziplinaranwalt zu übermitteln, sofern dieser landesgesetzlich vorgesehen ist.
(4) Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlichen strafbaren Handlung, haben weitere Erhebungen zu unterbleiben. In diesem Fall ist nach der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, vorzugehen.
(5) Von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Erstattung beziehungsweise Weiterleitung einer Disziplinaranzeige kann abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Landeslehrers ist dieser hievon formlos zu verständigen.
Selbstanzeige
. (1) Jeder Landeslehrer hat das Recht, bei der zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens landesgesetzlich zuständigen Behörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.
(2) Hat ein Landeslehrer die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach bis 5 vorzugehen. Auf Verlangen des Landeslehrers ist dieser Antrag unverzüglich dem Disziplinaranwalt und dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu übermitteln, sofern diese landesgesetzlich vorgesehen sind.
Suspendierung
. (1) Wird über einen Landeslehrer die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung eines Landeslehrers im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen der Schule oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die landesgesetzlich zuständige Behörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.
(2) Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bereits anhängig, so hat die zur Durchführung dieses Verfahrens berufene Behörde bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(4) Jede durch Beschluß der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Landeslehrers - unter Ausschluß der Kinderzulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde kann auf Antrag des Landeslehrers oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Landeslehrers und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Landeslehrers maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Behörde, bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Berufung gegen eine Suspendierung beziehungsweise gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung; über die Berufung hat die landesgesetzlich hiefür zuständige Behörde ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Landeslehrers vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.
Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte
. Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Landeslehrer beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen, soweit landesgesetzlich dieselbe Zuständigkeit besteht.
Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens
. (1) Kommt die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, daß eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 84 StPO vorzugehen.
(2) Hat die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so wird dadurch das Disziplinarverfahren unterbrochen. Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen. Ungeachtet der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens ist ein Beschluss, ein Disziplinarverfahren durchzuführen (), zulässig.
(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen und binnen sechs Monaten abzuschließen, nachdem
1. die Mitteilung
a) der Staatsanwaltschaft über die Zurücklegung der Anzeige oder
b) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde eingelangt ist
oder
2. das gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig, eingestellt worden ist.
Sofern die Landesgesetzgebung mehrere Instanzen vorsieht, gilt dies für die erste Instanz.
Absehen von der Strafe
. Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Landeslehrers angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Landeslehrer von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
Verlust der schulfesten Stelle
. Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.
Außerordentliche Rechtsmittel
. (1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien () zu hören.
(2) und 3 des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der im festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(4) Nach dem Tod des Landeslehrers können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem bestraften Landeslehrer einen Versorgungsanspruch nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.
(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.
Kosten
. (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind von Amts wegen zu tragen, wenn
1. das Verfahren eingestellt,
2. der Landeslehrer freigesprochen oder
3. gegen den Landeslehrer eine Disziplinarverfügung erlassen wird.
(2) Wird über den Landeslehrer von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Landeslehrer zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.
Einstellung des Disziplinarverfahrens
. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Landeslehrer entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
Entscheidungspflicht
. des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Entscheidung über die Berufung gegen eine Suspendierung diese Frist einen Monat beträgt.
Abgaben- und Gebührenfreiheit
. Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.
Auswirkung von Disziplinarstrafen
. (1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus unbeschadet der Bestimmung des zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.
(2) Hat der Landeslehrer innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.
Verfahren vor der Disziplinarkommission
. (1) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, finden für das Verfahren vor diesen die bis 101 Anwendung; soweit in den genannten Bestimmungen Regelungen im Hinblick auf den Disziplinaranwalt enthalten sind, gelten diese nur, sofern die Landesgesetzgebung zur Vertretung der dienstlichen Interessen in Disziplinarverfahren einen Disziplinaranwalt vorsieht. Entscheidungen in Disziplinarkommissionen haben mit Stimmenmehrheit zu erfolgen; die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.
(2) (Verfassungsbestimmung) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
Beachte: Abs. 2: Verfassungsbestimmung
Einleitung
. (1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen (Einleitung des Disziplinarverfahrens), so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Landeslehrer, dem Disziplinaranwalt und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der Suspendierung ein.
(4) Von der Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens sind der Landeslehrer und der Disziplinaranwalt schriftlich zu verständigen.
Verhandlungsbeschluß und mündliche Verhandlung
. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, daß zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(2) Im Verhandlungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Im Verhandlungsbeschluß ist dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates einschließlich allfälliger Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Der Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen; sofern der Senat aus mehr als drei Mitgliedern besteht, dürfen jedoch zwei Mitglieder des Senats abgelehnt werden. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Landeslehrer als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.
(4) Die Beratungen und Abstimmungen des Senates sind vertraulich.
(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen.
(6) Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden; die übrigen Mitglieder des Senates haben jedoch das Recht, eine Beschlußfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden und die des Senates ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
(7) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat hierüber der Senat nach Beratung zu beschließen.
(9) Nach Abschluß des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.
(10) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort.
(11) Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
(12) Unmittelbar nach dem Beschluß des Senates ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.
(13) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom Vorsitzenden zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung des Senates zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Wird gegen die Aufnahme der Verhandlungsschrift in Kurzschrift oder auf Schallträger kein Einwand erhoben, so ist dies zulässig. Vor der Beratung des Senates ist die in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu verlesen oder es ist die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind spätestens binnen einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren.
(14) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses gemäß Abs. 12 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist , 4 letzter Satz und 5 AVG nicht anzuwenden.
(15) Über die Beratungen des Senates ist ein Beratungsprotokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist.
Wiederholung der mündlichen Verhandlung
. Der Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.
Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und Absehen von der mündlichen Verhandlung
. (1) Die mündliche Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, sofern er nachweislich auf diese Säumnisfolge hingewiesen worden ist.
(2) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt infolge Bindung an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes oder eines Straferkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung hinreichend geklärt ist.
(3) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dieser ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn
1. die Berufung zurückzuweisen ist,
2. die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,
3. ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist,
4. sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet oder
5. der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint.
(4) In den Fällen des Abs. 1 ist vor schriftlicher Erlassung des Disziplinarerkenntnisses dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Vernehmung von minderjährigen Zeugen
. (1) Auf Verlangen eines minderjährigen Zeugen ist einer Person seines Vertrauens die Anwesenheit bei der Vernehmung zu gestatten. Der Vernehmung eines noch nicht Vierzehnjährigen ist, soweit es in dessen Interesse zweckmäßig ist, jedenfalls eine Person seines Vertrauens beizuziehen. Auf diese Rechte ist in der Vorladung hinzuweisen. Als Vertrauensperson kann ausgeschlossen werden, wer der Mitwirkung an der Pflichtverletzung verdächtig oder am Verfahren beteiligt ist oder wessen Anwesenheit den Zeugen bei der Ablegung einer freien und vollständigen Aussage beeinflussen könnte.
(2) Der Vorsitzende kann im Interesse des minderjährigen Zeugen die Gelegenheit zur Beteiligung an der Vernehmung des Zeugen derart beschränken, dass die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein.
Disziplinarerkenntnis
. (1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für eine allfällig durch die Landesgesetzgebung eingerichtete Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach oder von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde unverzüglich zu übermitteln.
(4) Das Disziplinarerkenntnis einer allfällig durch die Landesgesetzgebung eingerichteten Disziplinaroberkommission wird für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde oder das Disziplinarerkenntnis gemäß schriftlich zu erlassen war, mit der an die Partei erfolgten Zustellung rechtswirksam.
Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen
. (1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landeslehrers Bedacht zu nehmen.
(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls hereinzubringen:
1. bei Landeslehrern des Dienststandes durch Abzug vom Monatsbezug und
2. bei Landeslehrern des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der in Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen hat durch Verordnung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erfolgen.
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
. (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Landeslehrer, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheit unterliegt. Hat die landesgesetzlich hiezu befugte Behörde gemäß von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Erstattung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so darf der Landeslehrer oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.
(2) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, dürfen deren rechtskräftige Entscheidungen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.
Berufung des Beschuldigten
. Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
Vollzug des Disziplinarerkenntnisses
. (1) Der Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde zu veranlassen.
(2) Im Falle des Todes des Landeslehrers oder seines Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.
Abgekürztes Verfahren
Disziplinarverfügung
. Hat der Landeslehrer einem Vorgesetzten oder der landesgesetzlich hiezu befugten Behörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann die landesgesetzlich hiezu befugte Behörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 vH des Monatsbezuges - unter Ausschluß der Kinderzulage -, auf den der Landeslehrer im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.
Einspruch
. Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.
Sonstige Verfahrensbestimmungen
. Sofern die Landesgesetzgebung keine Disziplinarkommission vorsieht, finden die Bestimmungen der bis 99 sinngemäß Anwendung.
Bestimmungen für Landeslehrer des Ruhestandes
Verantwortlichkeit
. Landeslehrer des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen
. Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluß der Kinderzulage,
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
Gnadenrecht
. Die von landesgesetzlich hiezu berufenen Behörden rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafen können im Gnadenweg erlassen oder gemildert und es können deren Rechtsfolgen ganz oder teilweise nachgesehen werden. Ferner kann im Gnadenweg angeordnet werden, daß ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes Disziplinarverfahren wieder eingestellt werde.
8. Abschnitt
BESOLDUNGS- UND PENSIONSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN
Anwendung von für Bundeslehrer geltenden besoldungs- und
pensionsrechtlichen Vorschriften
. (1) Für das Besoldungs- und Pensionsrecht gelten unter Bedachtnahme auf Abs. 2 folgende Vorschriften, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird:
4. des Pensionsgesetzes 1921, BGBl. Nr. 735, für die vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschiedenen Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen,
5. die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.
(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. anstelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt,
2. sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder ein gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Land Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Land oder zum Bund zu verstehen ist,
3. bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz B-VG) sich die Zuständigkeiten nach ,
4. bezüglich der Ausübung der Diensthoheit sich die Zuständigkeit nach richtet,
5. sofern diese Vorschriften auf andere dienstrechtliche Bestimmungen verweisen, deren Inhalt für Landeslehrer in diesem Bundesgesetz geregelt wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten,
6. die Führung des Pensionskontos nach Abschnitt XIII des Pensionsgesetzes 1965 durch die Dienstbehörden nach erfolgt,
7. Landeslehrern,
a) die in ihrer Funktion als Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen die Schulleiter vertreten, ohne mit der Leitung der Schule betraut worden zu sein (), oder
b) die Schulleiter vertreten, ohne Direktor-Stellvertreter zu sein oder mit der Leitungsfunktion betraut worden zu sein (),
für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der sich nach den Bestimmungen des des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,
8. Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der sich nach den Bestimmungen des des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,
9. Landeslehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Dienstzulage nach des Gehaltsgesetzes 1956 anstelle in der im des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Höhe in der nachstehend angeführten Höhe gebührt:
(3) Abs. 2 Z 9 ist auf Landeslehrer, die vor dem 1. September 1998 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, nicht anzuwenden.
(4) Landeslehrer, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem Land aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben, sind im Falle einer nach dem 31. Dezember 2004 wirksam werdenden Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
1. zum Bund oder
2. zu einem Land als Landeslehrer oder land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer
in pensionsrechtlicher Hinsicht Bundesbeamten gleichgestellt, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben.
Beitragsverrechnung
. (1) Der aus Anlaß der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag oder zu leistende Überweisungsbetrag fließt, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, dem Bund so lange zu, als dieser den Pensionsaufwand der im genannten Personen trägt. Das gleiche gilt hinsichtlich der Pensionsbeiträge im Sinne des des Gehaltsgesetzes 1956 und des des Pensionsgesetzes 1965.
(2) Tritt ein Landeslehrer im unmittelbaren Anschluß an das Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis zu einem Land in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Land als Landeslehrer, so ist der Überweisungsbetrag gemäß § 311 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zinsenlos bis zum Ausscheiden aus dem neuen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis, längstens jedoch solange der Bund die Kosten der Besoldung der im angeführten Personen trägt, gestundet. Der frühere Dienstgeber hat dem Pensionsversicherungsträger den Übertritt des Landeslehrers anzuzeigen.
(3) Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die bei der Anrechnung von Vordienstzeiten für die Bemessung des Ruhegenusses als Beitrag gelten, sind von der sie empfangenden Gebietskörperschaft, wenn sie nicht selbst Trägerin des Pensionsaufwandes ist, an diejenige Gebietskörperschaft zu überweisen, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Leistung den Pensionsaufwand für den betreffenden Landeslehrer trägt.
(4) Bei teilweiser Tragung der Pensionslast ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 eine anteilige Überweisung vorzunehmen.
Beachte: Gemäß des Finanzausgleichsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 3/2001, in der Zeit vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2004 nicht anzuwenden.
Gemäß des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004, in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008 nicht anzuwenden.
Gemäß des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, in der Zeit vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2016 nicht anzuwenden.
Gemäß des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, in der Zeit vom 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2021 nicht anzuwenden.
Verrechnung der Beiträge
. Die Beiträge im Sinne des des Pensionsgesetzes 1965 fließen dem Bund zu.
Gewährung außerordentlicher Zulagen, Versorgungsgenüsse und Zuwendungen
. (1) Es können gewährt werden:
1. Landeslehrern im aktiven Dienstverhältnis persönliche für den Ruhegenuß anrechenbare außerordentliche Zulagen,
2. Landeslehrern und deren Hinterbliebenen außerordentliche Zulagen zu den normalmäßigen Ruhe- und Versorgungsgenüssen,
3. Landeslehrern und deren Hinterbliebenen außerordentliche Versorgungsgenüsse und Zuwendungen.
(2) Auf die Gewährung von außerordentlichen Zulagen, Versorgungsgenüssen und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Außerordentliche Zulagen, Versorgungsgenüsse und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 dürfen nur insoweit gewährt werden, als dies zur Beseitigung von Härten angemessen ist; die Gewährung kann, wenn die Umstände, unter denen sie erfolgte, sich ändern, jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.
9. Abschnitt
KRANKEN- UND UNFALLFÜRSORGEEINRICHTUNGEN
Dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen
. (1) Für die Landeslehrer können durch Landesgesetz dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen geschaffen werden.
(2) (Grundsatzbestimmung) Die Regelung der dienstrechtlichen Krankenfürsorgeeinrichtungen hat vorzusehen, daß der Dienstgeber Leistungen an die Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes und an deren Angehörige beziehungsweise Hinterbliebene zu erbringen hat, die derart festzulegen sind, daß sie jenen, die nach den jeweiligen bundesgesetzlichen Vorschriften über die Krankenversicherung den Bundesbeamten und ihren Angehörigen beziehungsweise Hinterbliebenen zustehen, in ihrer Gesamtheit mindestens gleichwertig sind; der Kreis der Angehörigen beziehungsweise Hinterbliebenen hat sich hiebei nach diesen bundesgesetzlichen Vorschriften zu richten.
(3) (Grundsatzbestimmung) In den nach Abs. 1 ergehenden Landesgesetzen können Beiträge der Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes beziehungsweise deren Hinterbliebene für dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen vorgesehen werden.
Beachte: Grundsatzbestimmung
Dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen
. (1) Für die Landeslehrer können durch Landesgesetz dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen geschaffen werden.
(2) (Grundsatzbestimmung) Die Regelung der dienstrechtlichen Unfallfürsorgeeinrichtungen hat vorzusehen, daß der Dienstgeber im Falle eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit des Landeslehrers Leistungen zu erbringen hat, die in ihrer Gesamtheit den Leistungen nach den jeweiligen bundesgesetzlichen Vorschriften über die Unfallversicherung der Bundesbeamten mindestens gleichwertig sind; der Kreis der Begünstigten hat sich hiebei nach diesen bundesgesetzlichen Vorschriften zu richten.
(3) (Grundsatzbestimmung) In den nach Abs. 1 ergehenden Landesgesetzen dürfen Beiträge der Landeslehrer für dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen nicht vorgesehen werden.
Beachte: Grundsatzbestimmung
10. Abschnitt
SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ DER LEHRER
. Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln die Sicherheit sowie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer bei der dienstlichen Tätigkeit in öffentlichen Pflichtschulen. Hiezu sind alle zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit der Lehrer erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel zu treffen.
. (1) Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, findet – mit Ausnahme der in angeführten Bestimmungen - in seiner jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass
1. sich der in enthaltene Verweis auf Bedienstete in Dienststellen des Bundes auf in öffentlichen Pflichtschulen verwendete Landeslehrer bezieht;
2. an die Stelle des Begriffes „Bund“ der Begriff „Land“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt;
3. an die Stelle des Begriffes „Dienststellenleiter“ der Begriff „Schulleiter“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt;
4. an die Stelle der „Organe der Arbeitsinspektion“ die nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung der Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Dienstnehmer jeweils berufenen Organe treten;
5. insoweit nach den Abschnitten 1 bis 6 obersten Bundesorganen Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde tritt;
6. an die Stelle der Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung von Verordnungen die Ermächtigung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörden zur Erlassung von Verordnungen tritt,
7. Dienststellen im Sinne dieses Abschnittes alle öffentlichen Pflichtschulen sind;
8. Zentralstelle im Sinne dieses Abschnittes jeweils jene Behörde ist, die durch die gemäß Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG erlassenen Landesgesetze zur Ausübung der Diensthoheit berufen ist;
9. Ressorts im Sinne dieses Abschnittes die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen sind;
10. betreffend den Geltungsbereich und die Dienstbehörden der 1. Abschnitt dieses Bundesgesetzes
anzuwenden ist.
(2) Die Erlassung von Durchführungsverordnungen zu diesem Abschnitt steht den Ländern zu.
. und 3, und 5, , , , , zweiter Satz, Abs. 3 und 4, § 91 Abs. 4, § 92, § 107 und § 108 B-BSG sowie die Bestimmungen des 7. und des 9. Abschnittes des B-BSG sind nicht anzuwenden .
Beachte: Grundsatzbestimmung
Verordnungen zum 1. bis 6. Abschnitt des B-BSG
. Bis zur Erlassung von Durchführungsverordnungen der Länder zu den jeweiligen Regelungsinhalten gelten folgende Verordnungen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Bundesgesetze:
1. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln, BGBl. II Nr. 392/2002,
2. Verordnung der Bundesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten von Dienststellen des Bundes festgelegt werden, BGBl. II Nr. 352/2002,
4. Verordnung der Bundesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, BGBl. II Nr. 15/2000,
5. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten bei Bildschirmarbeit, BGBl. II Nr. 453/1999,
6. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, BGBl. II Nr. 452/1999,
7. Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, BGBl. II Nr. 414/1999, sowie die
8. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bundesbediensteten gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, BGBl. II Nr. 415/1999.
Zulässiges Verhalten bei Gefahr
. Ein Landeslehrer, der bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlässt und
1. den keine mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, verbundenen besonderen Dienstpflichten insbesondere zur Hilfeleistung oder Gefahrenabwehr treffen und
2. der weiters die ihm nach den schulrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufsichtspflichten erfüllt hat,
darf deshalb weder im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis - insbesondere bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg – benachteiligt noch disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden. Das Gleiche gilt, wenn ein Landeslehrer unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine Handlungsweise war grob fahrlässig.
Kontrollmaßnahmen
. Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.
Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
. (1) Der Dienstgeber hat Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl zu bestellen.
(2) Der Dienstgeber hat sicherzustellen, dass den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Dienstzeit zur Verfügung steht. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind angemessen zu unterweisen.
(3) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes. Den Sicherheitsvertrauenspersonen kann diese Verantwortlichkeit nicht rechtswirksam übertragen werden.
§ 15 B-BSG gilt auch für Sicherheitsvertrauenspersonen.
(4) Landeslehrer, die als Sicherheitsvertrauenspersonen beschäftigt sind, dürfen deshalb weder im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis - insbesondere bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg – benachteiligt noch disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei der Ausübung ihrer in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(6) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, hinsichtlich
1. der Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen,
2. der Mitwirkung der Personalvertretung bei deren Bestellung,
3. deren Bestellung für einzelne zur Dienststelle gehörende Arbeitsstätten bzw. auswärtige Arbeitsstellen,
4. der Bestellungsdauer und der erforderlichen Fachkenntnisse der Sicherheitsvertrauenspersonen Ausführungsbestimmungen zu
erlassen.
Beachte: Abs. 5: Verfassungsbestimmung
Bestellung von Präventivfachkräften
. (1) Der Dienstgeber hat eine angemessene sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung einzurichten. Zu diesem Zweck hat er dafür zu sorgen, dass jeder Dienststelle eine ausreichende Anzahl an Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern zur Verfügung steht. Dies enthebt den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes. Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner werden im folgenden als Präventivfachkräfte bezeichnet.
(2) Der Dienstgeber hat seine Verpflichtung zur Einrichtung einer angemessenen sicherheitstechnischen Betreuung zu erfüllen
1. durch Inanspruchnahme geeigneter Bediensteter (eigene Sicherheitsfachkräfte) oder,
2. soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch Inanspruchnahme externer Sicherheitsfachkräfte oder eines sicherheitstechnischen Zentrums nach des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in seiner jeweils geltenden Fassung, das in der aktuellen Liste der sicherheitstechnischen Zentren des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit eingetragen ist.
(3) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen nur Personen herangezogen werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse in Form einer nach des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes anerkannten Fachausbildung nachweisen.
(4) Landeslehrer, die vor dem 1. September 2004 nachweislich als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Landes bestellt wurden und seither ununterbrochen als Sicherheitstechniker tätig waren, oder vor dem 1. September 2004 nachweislich mindestens drei Jahre als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Landes bestellt waren und einen Lehrgang für Sicherheitstechniker in der Dauer von mindestens zwei Wochen absolviert haben, dürfen ohne den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse einer gemäß des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes anerkannten Fachausbildung als Sicherheitsfachkraft bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. im Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung als Sicherheitstechniker müssen diese Landeslehrer zumindest jene Fachkenntnisse besessen haben, die jenen entsprachen, die nach den hiefür zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ Voraussetzung waren;
2. ferner müssen diese Landeslehrer das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie entsprechende Erfahrungen in Dienststellen und Kenntnisse über die Bedienstetenschutzvorschriften besitzen.
(5) Der Dienstgeber kann Landeslehrer, die ein Drittel der Fachausbildung zur Sicherheitsfachkraft absolviert haben, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren als Sicherheitsfachkräfte bestellen, wenn sie seit mindestens drei Jahren in einer Dienststelle des Landes beschäftigt sind.
(6) (Verfassungsbestimmung) Sicherheitsfachkräfte sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
(7) Der Dienstgeber hat seine Verpflichtung zur Einrichtung einer angemessenen arbeitsmedizinischen Betreuung zu erfüllen
1. durch Inanspruchnahme geeigneter Bediensteter (eigene Arbeitsmediziner) oder,
2. soweit solche nicht zur Verfügung stehen, durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder eines arbeitsmedizinischen Zentrums nach des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, das in der aktuellen Liste der arbeitsmedizinischen Zentren des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit eingetragen ist.
Als Arbeitsmediziner dürfen nur Personen herangezogen werden, die zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinne des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, in seiner jeweils geltenden Fassung, berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.
(8) Zur Ergänzung und Optimierung der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung von Bediensteten kann der Dienstgeber entsprechend der in einer Dienststelle gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation neben den Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern auch andere geeignete Fachleute wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen und Arbeitspsychologen hinzuziehen.
(9) Der Dienstgeber hat den Präventivfachkräften sowie den in Abs. 8 genannten Fachleuten
1. alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen und
2. das notwendige Hilfspersonal und die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel, soweit diese nicht von den Präventivfachkräften selbst beigestellt werden,
zur Verfügung zu stellen.
(10) Werden Landeslehrer als Präventivfachkräfte verwendet, so ist diesen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf die Dienstzeit zu gewähren. Landeslehrer, die als Präventivfachkräfte verwendet werden, dürfen deshalb weder im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis - insbesondere bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg – benachteiligt noch disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden.
Beachte: Abs. 6: Verfassungsbestimmung
. (1) Die Präventivfachkräfte haben
1. den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und die zuständigen Organe der Personalvertretung auf den Gebieten der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und
2. den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
(2) Die Präventivfachkräfte sowie die in genannten Fachleute haben Aufzeichnungen über die geleistete Präventionszeit und die nach diesem Abschnitt durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse. Den Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.
(3) Die Präventivfachkräfte haben die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Missstände neben dem Dienstgeber auch dem nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung und Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Landesbediensteten berufenen Organ und den Sicherheitsvertrauenspersonen mitzuteilen.
(4) Stellen Präventivfachkräfte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste oder unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Bediensteten fest, so haben sie unverzüglich neben dem Dienstgeber die betroffenen Bediensteten, das nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Überprüfung und Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Landesbediensteten jeweils berufenen Organ und die Sicherheitsvertrauenspersonen zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.
. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, zu den und 113f hinsichtlich
1. einer allfälligen Präventionszeit der Präventivfachkräfte,
2. deren Aufzeichnungen und Berichte,
3. deren Einbeziehung und Information durch den Dienstgeber,
4. der Zusammenarbeit zwischen Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern, sonstigen Fachleuten gemäß und Personalvertretungsorganen,
5. der Meldung von Missständen,
6. der Abberufung von Präventivfachkräften,
7. der allfälligen Einrichtung von Arbeitsschutzausschüssen und deren Zusammensetzung sowie der Entsendung von Vertretern in diese,
8. des notwendigen Fach- und Hilfspersonals für Sicherheitsfachkräfte sowie
9. der allfälligen Fortbildung der eigenen Präventivfachkräfte
Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
11. Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
. (1) Der Monatsbezug der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis teilbeschäftigten Landeslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände, insbesondere der Lehrer für Werkerziehung, beträgt für jede Wochenstunde 4,4 vH des Monatsbezuges eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe.
(4) Die Bezüge auf Grund der Abs. 1 bis 3 dürfen den Monatsbezug eines vollbeschäftigten Landeslehrers der entsprechenden Verwendungsgruppe nicht übersteigen.
(5) Die Vollbeschäftigung der im Abs. 1 genannten Landeslehrer ist anzustreben.
(Anm.: Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. 8. 2005 außer Kraft)
(Anm.: Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. 12. 2002 außer Kraft)
. (1) Zeiten einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung, die nach § 44a in einer bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenze nach anzurechnen. Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1991 nach § 44a zur Pflege eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Landeslehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind.
(2) Auf Zeiten, für die eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die §§ 44a bis 44e und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Gehaltsgesetzes 1956 - alle in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung - weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach Ablauf des 30. Juni 1997 enden.
(3) Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach in der bis zum 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.
(4) Auf Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind und 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung und des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(5) Das Außerkrafttreten des mit 30. Juni 1997 bewirkt kein vorzeitiges Enden einer nach dieser Bestimmung erfolgten Ermäßigung der Lehrverpflichtung.
(6) Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit bzw. der Jahresnorm nach nicht anzurechnen.
. (1) Vor Ablauf des 31. Dezember 1995 eingeleitete Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand nach in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung sind nach den bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Der Landeslehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er
1. im Fall des oder 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltenden Fassung oder
2. im Fall des in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung
seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Landeslehrers ist nicht erforderlich. und 3 ist anzuwenden.
. Ein Landeslehrer, der gemäß in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden ist, ist für die Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. Wenn der Landeslehrer zustimmt, kann die Wiederaufnahme schon zu einem früheren Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. und 3 ist anzuwenden.
Beachte: Verfassungsbestimmung
Durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 9, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.
. (1) Die und 13b sind auf Landeslehrer, die in den in der linken Spalte der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Landeslehrer sein in der rechten Spalte der Tabelle angeführtes Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist:
bis einschließlich 30. Juni 1950 60.
1. Juli 1950 bis 31. Dezember 1950 60,5.
1. Jänner 1951 bis 31. Dezember 1951 61.
1. Jänner 1952 bis 31. Dezember 1952 62.
1. Jänner 1953 bis 31. Dezember 1953 63.
1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954 64.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
1. die ruhegenussfähige Landesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Landeslehrer einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze, sowie
5. nach den Abs. 3 bis 5 nachgekaufte Zeiten.
(3) Der Landeslehrer des Dienststandes kann durch nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages bewirken, dass beitragsfrei angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten nach und i des Pensionsgesetzes 1965 als nachgekaufte Zeiten zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählen.
(4) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages nach
Abs. 3 beträgt
1. für Zeiten nach des
Pensionsgesetzes 1965 ....................... 1 868,3 Euro und
Ändert sich nach dem 1. Jänner 2002 das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, sind die in Z 1 und 2 genannten Beträge jeweils mit demselben Faktor zu vervielfachen. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist das Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages maßgeblich.
(5) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der nach Abs. 3 nachgekauften Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ergibt.
(5a) Wurden nach und i des Pensionsgesetzes 1965 beitragsfrei als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Monate ganz oder zum Teil durch Leistung eines Erstattungsbetrages nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfertigt, so ist für die Berücksichtigung dieser entfertigten Monate für die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit anstelle des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 4 und 5 der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihm glaubhaft zu machen.
(5b) Abs. 5a ist in allen nach dem Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens eingeleiteten und in allen zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Bemessung des besonderen Pensionsbeitrages nach Abs. 3 anzuwenden.
(6) Landeslehrer des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(7) Auf Antrag des vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Landeslehrers des Dienststandes sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat. Der für die Anrechnung dieser Zeiten nach des Pensionsgesetzes 1965 zu entrichtende besondere Pensionsbeitrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Landeslehrers begonnen hat, bis zum Tag der Rechtskraft des Bemessungsbescheides erhöht hat.
(8) Nach den Abs. 3 bis 5a entrichtete besondere Pensionsbeiträge sind dem Landeslehrer auf Antrag rückzuerstatten. Die zu erstattenden besonderen Pensionsbeiträge sind jeweils mit dem dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechenden Aufwertungsfaktor nach den §§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG aufzuwerten. Durch einen Antrag auf Erstattung erlischt eine allfällige Verpflichtung zur weiteren Leistung von besonderen Pensionsbeiträgen nach den Abs. 3 bis 5a in Raten.
. (1) Für Landeslehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in und 4 und in angeführten 738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Oktober 1940
720.
2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941
722.
2. Jänner 1941 bis 1. April 1941
724.
2. April 1941 bis 1. Juli 1941
726.
2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941
728.
2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942
730.
2. Jänner 1942 bis 1. April 1942
732.
2. April 1942 bis 1. Juli 1942
734.
2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942
736.
2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943
738.
2. Jänner 1943 bis 1. April 1943
740.
2. April 1943 bis 1. Juli 1943
742.
2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943
743.
2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944
744.
2. Jänner 1944 bis 1. April 1944
745.
2. April 1944 bis 1. Juli 1944
746.
2. Juli 1944 bis 1. Oktober 1944
747.
2. Oktober 1944 bis 1. Jänner 1945
748.
2. Jänner 1945 bis 1. April 1945
749.
2. April 1945 bis 1. Juli 1945
750.
2. Juli 1945 bis 1. Oktober 1945
751.
2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946
752.
2. Jänner 1946 bis 1. April 1946
753.
2. April 1946 bis 1. Juli 1946
754.
2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946
755.
2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947
756.
2. Jänner 1947 bis 1. April 1947
757.
2. April 1947 bis 1. Juli 1947
758.
2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947
759.
2. Oktober 1947 bis 1. Jänner 1948
760.
2. Jänner 1948 bis 1. April 1948
761.
2. April 1948 bis 1. Juli 1948
762.
2. Juli 1948 bis 1. Oktober 1948
763.
2. Oktober 1948 bis 1. Jänner 1949
764.
2. Jänner 1949 bis 1. April 1949
765.
2. April 1949 bis 1. Juli 1949
766.
2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949
767.
2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950
768.
2. Jänner 1950 bis 1. April 1950
769.
2. April 1950 bis 1. Juli 1950
770.
2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950
771.
2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951
772.
2. Jänner 1951 bis 1. April 1951
773.
2. April 1951 bis 1. Juli 1951
774.
2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951
775.
2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952
776.
2. Jänner 1952 bis 1. April 1952
777.
2. April 1952 bis 1. Juli 1952
778.
2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952
779.
ab 2. Oktober 1952
780.
Das in der Tabelle angeführte Mindestalter ist das gesetzliche Pensionsalter der Landeslehrerinnen und Landeslehrer.
(2) Für Landeslehrer, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in angeführten 720. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Oktober 1940
660.
2. Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941
662.
2. Jänner 1941 bis 1. April 1941
664.
2. April 1941 bis 1. Juli 1941
666.
2. Juli 1941 bis 1. Oktober 1941
668.
2. Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942
670.
2. Jänner 1942 bis 1. April 1942
672.
2. April 1942 bis 1. Juli 1942
674.
2. Juli 1942 bis 1. Oktober 1942
676.
2. Oktober 1942 bis 1. Jänner 1943
678.
2. Jänner 1943 bis 1. April 1943
680.
2. April 1943 bis 1. Juli 1943
682.
2. Juli 1943 bis 1. Oktober 1943
683.
2. Oktober 1943 bis 1. Jänner 1944
684.
2. Jänner 1944 bis 1. April 1944
685.
2. April 1944 bis 1. Juli 1944
686.
2. Juli 1944 bis 1. Oktober 1944
687.
2. Oktober 1944 bis 1. Jänner 1945
688.
2. Jänner 1945 bis 1. April 1945
689.
2. April 1945 bis 1. Juli 1945
690.
2. Juli 1945 bis 1. Oktober 1945
691.
2. Oktober 1945 bis 1. Jänner 1946
692.
2. Jänner 1946 bis 1. April 1946
693.
2. April 1946 bis 1. Juli 1946
694.
2. Juli 1946 bis 1. Oktober 1946
695.
2. Oktober 1946 bis 1. Jänner 1947
696.
2. Jänner 1947 bis 1. April 1947
697.
2. April 1947 bis 1. Juli 1947
698.
2. Juli 1947 bis 1. Oktober 1947
699.
2. Oktober 1947 bis 1. Jänner 1948
700.
2. Jänner 1948 bis 1. April 1948
701.
2. April 1948 bis 1. Juli 1948
702.
2. Juli 1948 bis 1. Oktober 1948
703.
2. Oktober 1948 bis 1. Jänner 1949
704.
2. Jänner 1949 bis 1. April 1949
705.
2. April 1949 bis 1. Juli 1949
706.
2. Juli 1949 bis 1. Oktober 1949
707.
2. Oktober 1949 bis 1. Jänner 1950
708.
2. Jänner 1950 bis 1. April 1950
709.
2. April 1950 bis 1. Juli 1950
710.
2. Juli 1950 bis 1. Oktober 1950
711.
2. Oktober 1950 bis 1. Jänner 1951
712.
2. Jänner 1951 bis 1. April 1951
713.
2. April 1951 bis 1. Juli 1951
714.
2. Juli 1951 bis 1. Oktober 1951
715.
2. Oktober 1951 bis 1. Jänner 1952
716.
2. Jänner 1952 bis 1. April 1952
717.
2. April 1952 bis 1. Juli 1952
718.
2. Juli 1952 bis 1. Oktober 1952
719.
(3) Nach Abs. 2 in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung erlassene Ruhestandsversetzungsbescheide, die ein niedrigeres Pensionsantrittsalter als das sich aus Abs. 2 in der ab 1. Jänner 2004 geltenden Fassung ergebende vorsehen, sind von der Dienstbehörde, die den Bescheid erlassen hat, aufzuheben, sofern die mit dem jeweiligen Bescheid verfügte Ruhestandsversetzung nach dem 30. Juni 2004 wirksam werden soll.
(4) Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit nach zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Landeslehrer wahlweise Anspruch auf
1. vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit oder
2. Verlängerung der Rahmenzeit um so viele Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit Ablauf der Freistellung möglich wird, oder
3. Versetzung in den Ruhestand nach nach Ablauf der Freistellung.
Der Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu machen, es sei denn, der Landeslehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 bereits in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 12g GehG ist sinngemäß anzuwenden.
(5) in der bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 geltenden Fassung ist auf vor dem Schuljahr 2002/2003 begonnene Zeiten der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit weiterhin anzuwenden.
. Auf Grund der bisherigen Vorschriften zuerkannte besoldungs- oder pensionsrechtliche Ansprüche von Landeslehrern des Dienst- und Ruhestandes oder ihrer Hinterbliebenen beziehungsweise Angehörigen bleiben unberührt.
. Volksschullehrern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen verwendet werden, kann zum Zwecke der Ausbildung zum Lehrer für Hauptschulen oder für Sonderschulen oder für Polytechnische Schulen auf ihr Ansuchen ein Sonderurlaub bis zu einem Jahr gewährt werden, wenn die Voraussetzungen für eine solche Ausbildung gegeben sind und wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Automationsunterstützte Datenverarbeitung
. Die landesgesetzlich zuständigen Behörden sind ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der in genannten Lehrer automationsunterstützt zu verarbeiten.
. in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf die im genannten Landeslehrer, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung oder ihres Übertrittes in den Ruhestand ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks „15 Jahren“ der Ausdruck „zehn Jahren“ tritt.
. Auf Landeslehrer, deren provisorisches Dienstverhältnis vor dem 1. Juni 1996 begonnen hat, sind die bis zum 31. Mai 1996 geltenden Vorschriften über die Definitivstellung weiter anzuwenden.
Leistungsfeststellung
. (1) Am 1. September 1996 anhängige Leistungsfeststellungsverfahren, die nach den bis 68 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(2) Auf Landeslehrer, über die gemäß die Feststellung getroffen worden ist, daß sie den von ihnen zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufweisen und für die diese Feststellung am 1. September 1996 gültig ist, sind, solange für sie eine Feststellung nach gültig ist, die und 61 bis 68 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
. (1) Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten der Besoldung der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen trägt (Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215), gelten folgende Bestimmungen:
1. Die Länder haben dem Bund jenen Mehraufwand zu ersetzen, der durch eine Verwendung von Berufsschullehrern als Erzieher unter Einrechnung des Erzieherdienstes in die Lehrverpflichtung von Berufsschullehrern gemäß entsteht.
2. Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Betrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Krankenversicherung zu leisten hätte.
3. Der Bund leistet den Ländern, in denen dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag in der Höhe jenes Betrages, den er bei Nichtbestehen dieser Einrichtungen für die in Betracht kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen Vorschriften für eine Unfallversicherung zu leisten hätte.
4. Der durch entstehende Aufwand wird den Ländern vom Bund nicht ersetzt.
(2) Der Bund hat die durch die in vorgesehene Berücksichtigung der Teilnahme an Lehrbesprechungen entstehenden Kosten zur Gänze zu tragen.
. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) wird durch Abs. 1 nicht berührt.
. Von den Bestimmungen über Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren bleiben unberührt:
. (1) Auf Karenzurlaube, die gemäß in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Verwendungen als Lehrer in Vollbeschäftigung im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des gleichzuhalten.
(3) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist nicht auf Karenzurlaube anzuwenden, die am Tag des In-Kraft-Tretens des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren.
(4) Für Karenzurlaube nach , die am Tag des In-Kraft-Tretens des in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 bereits beendet waren, läuft die Frist für eine Antragstellung nach bis 30. Juni 2002.
Außerdienststellung
. Einem Landeslehrer, der für die Ausübung einer Funktion gemäß einen Karenzurlaub gemäß in der ab 1. Juli 1997 geltenden Fassung in Anspruch genommen hat, ist dieser Karenzurlaub für die Zeit ab 1. Juli 1997 oder ab einem von ihm gewählten späteren Monatsersten in eine Außerdienststellung gemäß umzuwandeln, wenn er
1. dies beantragt und
2. für diese Zeit nachträglich einen Pensionsbeitrag nach des Gehaltsgesetzes 1956 leistet.
Sonderurlaub
. Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung aufrechte Sonderurlaube, welche nach für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährt wurden, enden spätestens mit Ablauf des 31. August 2002. Danach wirksam werdende, nach für eine drei Monate übersteigende Dauer gewährte Sonderurlaube enden jedenfalls mit Ablauf der Dauer von drei Monaten.
Übergangsbestimmung zur Dienstrechts-Novelle 2004
. gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.
. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die nachstehenden dienstrechtlichen Vorschriften außer Kraft, sofern nicht in diesem Bundesgesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist:
2. die Landeslehrer-Amtstitelverordnung 1970, BGBl. Nr. 269, idF der Verordnung BGBl. Nr. 448/1978,
3. die Verordnung über die Beurteilung der Leistung der Lehrer, Erzieher und Schulleiter, BGBl. Nr. 447/1978, hinsichtlich der im genannten Personen.
. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September 1984 in Kraft.
(2) tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
(3) tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung dieses Bundesgesetzes enthält, herausgegeben und versendet wird. Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten zu erlassen.
(5) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 410/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft.
(6) , , , , , , , und Art. I Abs. 5 der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 688/1991 treten mit 1. November 1991 in Kraft.
(7) , die und 59a samt Überschriften und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(8) samt Überschrift und bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(9) Die folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 519/1993 treten wie folgt in Kraft:
1. , bis 6, , , 4 und 5, , , und 3, , , § 44f, (mit Ausnahme des zweiten Satzes sowie des zweiten Halbsatzes des dritten Satzes im Abs. 6), (mit Ausnahme des zweiten Satzes und letzten Halbsatzes), , , 4 bis 4d und Abs. 5, , und 4, , und § 121b mit 1. September 1993,
2. und 5, zweiter Satz sowie zweiter Halbsatz des dritten Satzes, zweiter Satz und letzter Halbsatz, sowie hinsichtlich der Vorschulstufe, der 1. und 5. Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997.
tritt mit Ablauf des 31. August 1993 außer Kraft.
(10) und 3a, bis 1b, und 2, , , samt Überschrift und § 121b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(11) und Abs. 1a, , , und Anlage Art. I Abs. 6 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(12) Es treten in Kraft:
1. und § 121b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1993,
2. und Abs. 3 und § 121b Abs. 3 und 4 (Anm.: richtig: § 121b Abs. 4) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,
3. und Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,
4. , 2, 4, 5 und 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994.
(13) Es treten in Kraft:
1. Anlage Art. I Abs. 6 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, mit 1. Jänner 1994,
2. und bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, mit 1. Jänner 1995.
(14) (Anm.: es wurde kein Abs. 14 vergeben)
(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 1995,
2. und 3, , , , § 114 Abs. 2, und mit 1. Mai 1995,
3. und 8, , und und 4b sowie der Entfall des (samt Überschrift) und des mit 1. September 1995.
(16) und 5, und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 sowie die Aufhebung des durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 820/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(17) Es treten in Kraft:
1. , , , , , und 7, , und 5, , , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1996 mit 1. Juni 1996,
2. , , , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1996 mit 1. September 1996.
(18) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten in Kraft:
1. mit 1. Mai 1996,
2. samt Überschrift mit 1. Juni 1996,
3. , , , und die Aufhebung des mit 1. September 1996.
(19) und Anlage Art. I Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 folgenden Tag in Kraft.
(20) (Verfassungsbestimmung) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
(21) (Verfassungsbestimmung) Es treten in Kraft:
1. a) , samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996,
2. in der Fassung des des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 mit 1. September 1996.
(22) , , , , , 2 und 3, , , , , und 3, die Überschrift des , und 1a, , , sowie Artikel II Abschnitt 2 Z 1 und 2 der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 772/1996 treten mit 1. September 1997 in Kraft.
(23) bis 6 und 8 ( ausgenommen hinsichtlich des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 tritt mit 1. August 1997 in Kraft. Hinsichtlich des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 mit dem Zeitpunkt in Kraft, in dem für das betreffende Land des Amtsführenden Präsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt.
3. und 3, die §§ 44a bis 44e samt Überschriften, die bis 58c samt Überschriften (mit Ausnahme des ), , , 2 und 4 bis 6, samt Überschrift und die Aufhebung des und 8 und des § 44f mit 1. Juli 1997,
4. mit dem Zeitpunkt, in dem für das betreffende Land des Vizepräsidenten eines Landesschulrates (des Stadtschulrates für Wien) des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, außer Kraft tritt.
(25) Die Überschrift zu , , , , , , letzter Satz, , , , , , , , und sowie Artikel II der Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/1998 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
1. , und die bis 58f samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,
2. und 8, , und 5 und und 3 mit 1. September 1998,
3. mit 1. Jänner 2003.
und die bis 58f samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 2007, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. ist ausschließlich auf Landeslehrer anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind.
1. , § 44c Abs. 3, , 2, 3 und 7, samt Überschrift, und 6 und Anlage Art. II Abschnitt 3 mit 1. Juli 1997,
2. und 4 und Abs. 8 Z 1 und die Aufhebung des mit 1. August 1997,
3. und mit 1. Jänner 1998,
4. und Abs. 2 und samt Überschrift mit 1. Juli 1998,
5. und mit 1. September 1998 und
6. bis 6 und die Aufhebung des mit 1. Jänner 2003.
(28) a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/1999 tritt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats in Kraft, in dem die Kundmachung des EUB-SVG erfolgt ist.
(29) , , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.
(30) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(31) , und 4, , , 3a und 6, , , 2a und 4, , , , und 4 sowie in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.
(35) , und 4, samt Überschrift, , , , samt Überschriften und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 und die Aufhebung des durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2001, treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.
(36) letzter Satz und (Anm.: idF BGBl. I Nr. 96/2000) treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
1. , , Abs. 2 Z 3 und 4, Abs. 3, Abs. 6 und Abs. 7 sowie die Aufhebung des und des mit 1. Oktober 2000,
2. , , § 44c Abs. 3 Z 2, und 1a
Z 1, , 1a und 1b, und 2 und Abs. 3, und 3, , und und 2 mit 1. September 2001,
3. und mit 1. Jänner 2002.
(38) Die , 19 Abs. 3, 22 Abs. 1, 4 und 5, 23a Abs. 1, 27 Abs. 1, , , bis 51, 52 Abs. 12 bis 17, , , , 58e Abs. 1, 58f Abs. 6, 59a Abs. 3, 115 Abs. 1, 3, 4 und 7, und 6 sowie 121 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft. § 115f tritt mit 1. September 2001 in Kraft und mit 31. August 2005 außer Kraft.
2. , , , (Anm.: richtig: ), und und 3 mit 1. Jänner 2004,
3. mit 1. Jänner 2005.
ist auf Landeslehrer anzuwenden, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001 geboren sind.
(46) und Abschnitt 10 samt Überschrift mit Ausnahme von und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.
(47) (Verfassungsbestimmung) und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft.
(48) , , , , samt Überschrift und Anlage Art. I Abs. 2 und Artikel II Z 1 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(49) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
2. , , 3 und 4, , , , , bis 20, bis 9, und mit 1. September 2006,
3. die Überschrift zu , und 4 sowie samt Überschrift mit 1. Oktober 2007.
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 gilt für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem 31. Dezember 2005 gewährt wird. Landeslehrern ist auf ihr Ansuchen bei einer Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem 1. Jänner 2006 gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.
(53) , und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(54) und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft. Die §§ 114, 118, 119 und 121b treten mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
(55) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
Beachte: Abs. 20, 21 und 47: Verfassungsbestimmung
. (1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind - soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind - vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erlassen. Sofern der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundeslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
(3) Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß auf Landeslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.
(4) Die im Abs. 3 angeführten Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
Anlage
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Ernennungserfordernisse
Artikel I
(1) Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den vor dem Inkrafttreten der Anlage geltenden Bestimmungen erfüllt wurden, gelten auch nach den neuen Rechtsvorschriften als erfüllt, wenn die betreffende Verwendung in der Anlage nicht mehr vorgesehen ist.
(2) Für Verwendungen gemäß Artikel II Z 1 bis 5 der Anlage gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen des Artikels II Z 1 bis 5 der Anlage in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt werden, auch nach den ab 1. Jänner 2005 geltenden Erfordernissen als erfüllt.
(3) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
(4) Religionslehrer haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.
(5) Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3, die sich am 1. Jänner 1991 im Dienststand befunden haben, erfüllen die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2b 1, wenn sie eine Zusatzprüfung für Fremdsprachlehrer ablegen.
(6) Für Inländer und für sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 7 bis 10.
(7) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im wesentlichen entspricht, wenn
1. diese Entsprechung gemäß Abs. 9 festgestellt worden ist und
2. a) eine Anerkennung gemäß Abs. 9 ohne Festlegung zusätzlicher Erfordernisse ausgesprochen worden ist oder
b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 9 festgelegten zusätzlichen Erfordernisse erbracht worden sind.
(8) Diplome nach Abs. 2 sind
1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Buchstabe a der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG, ABl. Nr. L 19/1989, S 16),
2. Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise gemäß Buchstabe a bis c der Richtlinie des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (92/51/EWG, ABl. Nr. L 209/1992, S 25) und
3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002, S 6, BGBl. III Nr. 133/2002, Z 1 und 2 jeweils in der Fassung der Richtlinie 2001/19/EG, ABl. Nr. L 206/2001, S 1.
(9) Die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hat auf Antrag eines inländischen Bewerbers oder auf Antrag eines anderen Bewerbers gemäß Abs. 6 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung im Einzelfall zu entscheiden,
1. ob ein im Abs. 7 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im wesentlichen entspricht und
2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse gemäß Art. 4 der im Abs. 3 Z 1 genannten Richtlinie oder gemäß Art. 4, 5 oder 7 der im Abs. 3 Z 2 genannten Richtlinie festzulegen.
(10) Auf das Verfahren gemäß Abs. 9 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden zu erlassen.
Artikel II
1. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Graz, am Landesinstitut für Unterrichtsgegenständen
Hörgeschädigtenbildung Graz oder entsprechende abgeschlossene
an der Landeslehranstalt für Hör- Universitätsausbildung
und Sehbildung in Linz (Lehramt) durch den Erwerb
eines Diplomgrades in zwei
Unterrichtsfächern gemäß
des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG und
die Absolvierung eines für
die entsprechende
Sonderschulart einschlägigen
Akademielehrganges.
(2) Die Erfordernisse des Abs. 1
werden durch die Erfüllung
sämtlicher nachstehender
Erfordernisse ersetzt:
1. Diplom gemäß AStG für das
Lehramt an Hauptschulen
und Polytechnischen
Schulen;
2. die Absolvierung eines
für die entsprechende
Sonderschulart
einschlägigen
Akademielehrganges;
3. eine sechsjährige
einschlägige Lehrpraxis
mit hervorragenden
pädagogischen Leistungen.
(3) Bei Religionslehrern wird
das Erfordernis des Abs. 1
durch den Erwerb eines
Diplom- oder Magistergrades
gemäß des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
ersetzt.
2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
1. Lehrer an Hauptschulen, Das der Verwendung entsprechende
Sonderschulen und Polytechnischen Diplom gemäß AStG an einer
Schulen Pädagogischen oder
Religionspädagogischen Akademie.
Dieses Erfordernis wird ersetzt:
1. Bei Religionslehrern durch
a) die erfolgreiche
Ablegung der Reife-
und Diplomprüfung bzw.
Reifeprüfung an einer
höheren Schule und die
der Verwendung
entsprechende
Lehrbefähigung auf Grund
einer Ausbildung, die
der Ausbildung an einer
Religionspädagogischen
Akademie hinsichtlich
Bildungshöhe und Dauer
vergleichbar ist, oder
b) den Erwerb eines Diplom-
oder Magistergrades
gemäß des
Universitätsgesetzes
2002 bzw.
UniStG in einem anderen
dem Fachgebiet
entsprechenden Studium;
2. bei Lehrern an
Polytechnischen Schulen im
Bereich der
Berufsgrundbildung durch
ein Diplom gemäß AStG für
das Lehramt an
Berufsschulen an einer
Berufspädagogischen
Akademie.
2. Lehrer an Volksschulen Das der Verwendung entsprechende
Diplom gemäß AStG an einer
Pädagogischen Akademie.
3. Lehrer an Berufsschule Das der Verwendung entsprechende
Diplom gemäß AStG an einer
Berufspädagogischen Akademie.
Dieses Erfordernis wird ersetzt:
1. Bei Religionslehrern durch
ein Diplom gemäß AStG an
einer
Religionspädagogischen
Akademie oder durch den
Erwerb eines Diplom- oder
Magistergrades gemäß
Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in
einem anderen dem
Fachgebiet entsprechenden
Studium;
2. bei Lehrern für andere
allgemein bildende
Pflichtgegenstände durch
ein Diplom gemäß AStG für
das Lehramt an Hauptschulen
und an Polytechnischen
Schulen.
4. Religionslehrer an Das der Verwendung entsprechende
Volksschulen Diplom gemäß AStG an einer
Religionspädagogischen
Akademieoderder Erwerb eines
Diplom- oder Magistergrades
gemäß des
Universitätsgesetzes 2002 bzw.
§ 66 Abs. 1 UniStG in einem
anderen dem Fachgebiet
entsprechenden Studium.
3. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Religionslehrer an Volksschulen, Die Ablegung der Reife- und
Hauptschulen, Sonderschulen und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung
Polytechnischen Schulen, soweit an einer höheren Schule und die
sie nicht die Erfordernisse für der Verwendung entsprechende
die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder Lehrbefähigung.
für eine höhere Verwendungsgruppe
erfüllen
4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
1. Lehrer an Volks-, Haupt- und Bei Lehrern für musikalische
Sonderschulen und Polytechnischen Unterrichtsgegenstände durch den
Schulen, soweit sie nicht die Erwerb eines Magistergrades
Ernennungserfordernisse für eine gemäß des
der Verwendungsgruppen L 2a oder Universitätsgesetzes 2002 bzw.
eine höhere Verwendungsgruppe der Erwerb eines Diplomgrades
erfüllen und auch nicht in Z 2 gemäß § 66 Abs. 1 UniStG, eines
erfasst werden einschlägigen Studiums an einer
Universität der Künste bzw.
Kunsthochschule oder einer
gleichwertigen Studienrichtung
an einer anderen
Musiklehranstalt oder durch den
Erwerb eines Bakkalaureatsgrades
gemäß des
Universitätsgesetzes 2002 in den
Studien Instrumental(Gesangs)
pädagogik oder Musik- und
Bewegungserziehung bzw. durch
die Lehrbefähigung (in den
beiden letztgenannten Fällen aus
Gesang oder einem zugelassenen
Instrumentalfach oder für
rhythmisch-musikalische
Erziehung).
2. Lehrer für Religion an Die erfolgreiche Ablegung der
Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Reife- und Diplomprüfung bzw.
Polytechnischen Schulen sowie Reifeprüfung an einer höheren
Berufsschulen, soweit sie nicht Schule.
die Erfordernisse der
Verwendungsgruppen L 2a oder
einer höheren Verwendungsgruppe
erfüllen
3. Lehrer für Bewegung und Die erfolgreiche Ablegung der
Sport Befähigungsprüfung für
Leibeserzieher an Schulen oder
Abschlussprüfung der staatlichen
Sportlehrerausbildung mit dem
Spezialfach Leibeserziehung an
Schulen an einer Schule zur
Ausbildung von Leibeserziehern.
5. VERWENDUNGSGRUPPE L 3
Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.
Für die Zeit vom 1. September 1989 bis 31. August 1990 vermindert sich die Lehrverpflichtung für die Verwaltung der Unterrichtsmittel für den Informatikbereich
1. an Hauptschulen und an nach dem Lehrplan der Hauptschule geführten Sonderschulen mit angeschlossenem Polytechnischen Lehrgang gemäß a Z 1 LDG 1984, wenn kein anderer Lehrer an dieser Schule eine derartige Lehrverpflichtungsminderung erhält,
2. an sonstigen Hauptschulen in der Art und um das Ausmaß, das sich aus § 49 Abs. 1 Z 4 LDG 1984 für die Verwaltung einer dort angeführten Sammlung ergibt.
(1) Abweichend vom § 49 Abs. 3 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, richtet sich beim Leiter einer Hauptschule, dessen Ernennung in diese Funktion schon vor dem 1. September 1985 wirksam geworden ist, soweit es für ihn günstiger ist, die für das Ausmaß seiner Lehr(Supplier)verpflichtung maßgebende Zahl der Klassen nach der gemäß Abs. 2 ermittelten fiktiven Klassenzahl der Hauptschule.
(2) Zunächst sind die Zahlen der Schüler zu ermitteln, die jeweils am 15. September den einzelnen Schulstufen der betreffenden Schule angehören. Auf Grund dieser Schülerzahlen ist für jede Schulstufe die fiktive Klassenzahl zu ermitteln, die sich aus folgender Gegenüberstellung ergibt:
Zahl der Schüler
fiktive Klassenzahl
je Schulstufe
bis 25 ..........................
1
26- 50 .........................
2
51- 75 ..........................
3
76-100 ..........................
4
über 100 .......................
5
Die so ermittelten fiktiven Klassenzahlen sind in jeder einzelnen Schulstufe mit der tatsächlichen Klassenzahl zu vergleichen; ist die tatsächliche Klassenzahl einer Schulstufe höher, so ist bei der weiteren Berechnung von dieser höheren Zahl auszugehen. Die auf diese Weise ermittelten Klassenzahlen der einzelnen Schulstufen sind zusammenzuzählen. Die Summe (fiktive Klassenzahl der Hauptschule) ist der Ermittlung der Lehrverpflichtung des Leiters dieser Schule unter sinngemäßer Anwendung des § 49 LDG 1984 für das betreffende Schuljahr zugrunde zu legen.
(3) Beim Leiter einer Hauptschule, dessen Ernennung in diese Funktion in der Zeit zwischen dem 31. August 1985 und dem 1. September 1988 wirksam geworden ist, sind die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die fiktiven Klassenzahlen nur für jene Schulstufen zu ermitteln sind, die sich aus der nachstehenden Tabelle ergeben:
Wirksamkeitsbeginn der Ernennung in die gegenwärtige Funktion
Schulstufen, auf die Abs. 2 anzuwenden ist
zwischen dem 31. August 1985 und dem 1. September 1986 .........................
6, 7, 8
zwischen dem 31. August 1986 und dem 1. September 1987 .........................
7, 8
zwischen dem 31. August 1987 und dem 1. September 1988 .........................
8
Für die übrigen Schulstufen ist jedenfalls von den tatsächlichen Klassenzahlen auszugehen.
(4) War der Leiter einer Hauptschule unmittelbar vor seiner Ernennung in diese Funktion mit der Leitung der betreffenden Hauptschule betraut, so ist für die Anwendung der Abs. 1 bis 3 an Stelle des Tages der Wirksamkeit der Ernennung der Tag der Wirksamkeit der Betrauung maßgebend.
(5) Die Abs. 1 bis 3 sind auch auf jene Lehrer sinngemäß anzuwenden, die mit der Leitung einer Hauptschule betraut sind.
(6) In der Zeit vom 1. September 1985 bis zum 31. August 1988 sind die Abs. 1 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß in folgenden Fällen auf jeden Fall von der tatsächlichen Klassenzahl auszugehen ist:
1. vom 1. September 1985 bis zum 31. August 1986 bei der 6., 7. und 8. Schulstufe,
2. vom 1. September 1986 bis zum 31. August 1987 bei der 7. und 8. Schulstufe,
3. vom 1. September 1987 bis zum 31. August 1988 bei der 8. Schulstufe.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1988 in Kraft. § 16a Z 1 und 3 ist im Schuljahr 1988/89 jedoch nur für die Vorschulstufe sowie die 1. und 2. Schulstufe, § 16a Z 2 ist im Schuljahr 1988/89 jedoch nur für die Vorschulstufe sowie die 1. Schulstufe und im Schuljahr 1989/90 nur für die Vorschulstufe sowie die 1. und 2. Schulstufe anzuwenden.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit 1. September 1988 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf den durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebieten ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport betraut.
Kürzungen des Monatsbezuges, die gemäß des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 vor dem 1. Dezember 1987 verfügt worden sind, werden durch die Neufassung dieser Gesetzesbestimmungen im Art. III und IV dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Auf solche Kürzungen ist des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. November 1987 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.
(1) Lehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage gemäß Art. XII der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983) und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in derselben Gehaltsstufe.
(2) Religionslehrern an Volksschulen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in derselben Gehaltsstufe.
(1) Lehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt (einschließlich einer allfälligen Dienstzulage gemäß Art. VII der 34. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 657/1983) und dem Monatsentgelt eines Lehrers der Entlohnungsgruppe l 2a 2 in derselben Entlohnungsstufe.
(2) Religionslehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas I L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt und dem Monatsentgelt eines Lehrers der Entlohnungsgruppe l 2a 2 in derselben Entlohnungsstufe.
(1) Lehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 3 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.7 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 2a 2.
(2) Religionslehrern an Volksschulen des Entlohnungsschemas II L der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage Artikel II Abschnitt 2 Z 4 LDG 1984 oder gemäß Anlage 1 Z 24.8 Abs. 1 BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Jahresentlohnung und der Jahresentlohnung in der Entlohnungsgruppe l 2a 2.
Ergänzungszulagen gemäß Artikel VII, VIII und IX treten an die Stelle allfälliger Dienstzulagen, die in einem Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (Monatsentgelt) der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L 2a 1 (l 2a 1) und dem Gehalt (Monatsentgelt) der Verwendungs(Entlohnungs)gruppe L 2a 2 (l 2a 2) bemessen sind.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 sowie des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 6/2023 (NR: GP XXVII IA 3087/A AB 1921 S. 197. BR: AB 11174 S. 950.)
HinweisgeberInnenschutzgesetz sowie Änderung des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes und des Rechtspraktikantengesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 32/2015 (NR: GP XXV RV 454 AB 457 S. 59. BR: 9317 AB 9320 S. 838.)
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahngesetzes, des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes und des Finanzprokuraturgesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 8/2014 (NR: GP XXV IA 98/A AB 17 S. 9. BR: 9132 AB 9136 S. 826.)
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes und des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 147/2013 (NR: GP XXIV IA 2340/A AB 2574 S. 215. BR: AB 9085 S. 823.)
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 24/2013 idF BGBl. I Nr. 5/2014 (VFB) (NR: GP XXIV RV 1989 AB 2021 S. 185. BR: AB 8872 S. 816.)
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, des Prüfungstaxengesetzes Schulen – Pädagogische Hochschulen und des Unterrichtspraktikumsgesetzes
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 135/2009 (NR: GP XXIV RV 485 AB 558 S. 49. BR: 8217 AB 8228 S. 780.)
Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG und Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, des Ehegesetzes, des Fortpflanzungsmedizingesetzes, des IPR-Gesetzes, der Jurisdiktionsnorm, des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Urlaubsgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Heeresversorgungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes, des Verbrechensopfergesetzes, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Notarversicherungsgesetzes 1972, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Bewertungsgesetzes 1955, des Gebührengesetzes 1957, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, der Bundesabgabenordnung, des Alkoholsteuergesetzes, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, des Datenschutzgesetzes 2000, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, der Reisegebührenvorschrift, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, des Bezügegesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes, des Bundestheaterpensionsgesetzes, des Personenstandsgesetzes, des Namensänderungsgesetzes, des Passgesetzes 1992, des Meldegesetzes 1991, des Asylgesetzes 2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, des Ärztegesetzes 1998, des Gehaltskassengesetzes 2002, des Apothekengesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, des Ziviltechnikergesetzes 1993, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, des Heeresdisziplinargesetzes 2002, des Heeresgebührengesetzes 2001, des Studienförderungsgesetzes 1992, des Schülerbeihilfengesetzes 1983, des Unterrichtspraktikumsgesetzes, des Patentgesetzes 1970, des Patentanwaltsgesetzes, des Entwicklungshelfergesetzes, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut und des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 76/2009 (NR: GP XXIV AB 280 S. 29. BR: AB 8142 S. 774.)
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Gehaltsgesetzes 1956
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 117/2006 (NR: GP XXII RV 1417 AB 1550 S. 155. BR: AB 7585 S. 736.)
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965 und des Richterdienstgesetzes