1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
. Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi (§ 3 Abs. 1 Z 3 GelverkG) im Bundesland Wien.
Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
. Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi (§ 3 Abs. 1 Z 3 GelverkG) im Bundesland Wien.