Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmung zur Altersteilzeit

Auf Vertragsbedienstete, deren Altersteilzeit vor dem 1. Jänner 2026 begonnen hat, sind die und 3 und 44b Abs. 1 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.