Übergangsbestimmung zur Altersteilzeit
Auf Vertragsbedienstete, deren Altersteilzeit vor dem 1. Jänner 2026 begonnen hat, sind die und 3 und 44b Abs. 1 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Übergangsbestimmung zur Altersteilzeit
Auf Vertragsbedienstete, deren Altersteilzeit vor dem 1. Jänner 2026 begonnen hat, sind die und 3 und 44b Abs. 1 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.