Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Unterabschnitt

Übergangsbestimmungen zur Entlohnung

Anwendungsbereich

Für den Vertragsbediensteten,

a) dessen Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet, aber nicht nach bis 4 oder nach übergeführt wurde, oder

b) der nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften der TILAK – Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH (nunmehr Tirol Kliniken GmbH)

1. als Angehöriger eines Gesundheitsberufes vor dem 1. Jänner 2015,

2. als Angehöriger des Verwaltungs- und Betriebspersonals vor dem 1. Jänner 2017

zur Dienstleistung zugewiesen wurde, dessen vor diesem Zeitpunkt begründetes Dienstverhältnis zum Land Tirol aber nicht nach oder nach übergeführt wurde, oder

c) der aufgrund einer vor dem 1. Jänner 2007 nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften erfolgten Dienstzuweisung oder vertraglichen Überlassung für einen sonstigen Rechtsträger tätig ist,

gilt dieses Gesetz nach Maßgabe der bis 81n. gilt nicht für Vertragsbedienstete nach lit. b Z 1, die Ärzte im Sinn des Ärztegesetzes 1998 sind.