Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes

(1) Hinsichtlich

a) der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach und

b) der Bemessung des Schadenersatzes

gelten die bis 16, 18, 19 und 21 des Tiroler Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetzes sinngemäß.

(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlich

a) der Fristen und

b) der Beweislast

die und 24 des Tiroler Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetzes sinngemäß.