Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass

An die Stelle des tritt die Bestimmung, dass die Herabsetzung für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam wird. Übersteigen die Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen öffentlich-rechtlich Bediensteten insgesamt fünf Jahre, so bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung nach dauernd wirksam.