Bereitschaft
Auf Vertragsbedienstete im Sinn des erster Satz findet unter Berücksichtigung des zweiter Satz mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teile der Dienststellenbereitschaft, während derer der Arzt nicht verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, im Verhältnis 1:0,5 als Dienstzeit gelten. findet keine Anwendung.
