Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Familienhospizfreistellung

(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

a) Dienstplanerleichterung, insbesondere durch Diensttausch oder Einarbeitung,

b) Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Herabsetzung seiner Bezüge oder

c) gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge

zu gewähren. Als nahe Angehörige gelten Personen im Sinn des . Dienstplanerleichterungen sind nur zulässig, wenn sie nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die und 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden. Auf die gänzliche Dienstfreistellung ist sinngemäß anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

(2) Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch die Angehörigeneigenschaft glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über die Angehörigeneigenschaft vorzulegen.

(3) Dem Vertragsbediensteten ist die beantragte Maßnahme bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 innerhalb von fünf Arbeitstagen und die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu gewähren.

(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten auch zum Zweck der Betreuung von schwerst erkrankten Kindern (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern) des Vertragsbediensteten sowie von Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt. Abweichend vom Abs. 1 ist die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren. Bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, so ist sie höchstens zweimal für die Dauer von jeweils höchstens neun Monaten zu gewähren, wenn sie anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind erfolgen soll.

(5) Für die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Abs. 1 lit. b gilt des Landesbeamtengesetzes 1998, soweit damit die Kürzung der Bezüge bei Familienhospizfreistellung von Beamten geregelt wird, sinngemäß. Für die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Abs. 1 lit. c gelten des Landesbeamtengesetzes 1998, soweit damit der Entfall der Bezüge bei Familienhospizfreistellung von Beamten geregelt wird, und sinngemäß. Hinsichtlich der Auswirkungen der gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Abs. 1 lit. c auf den Arbeitsplatz gilt sinngemäß.

(6) Durch eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Abs. 1 lit. c wird die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt.