Bildungskarenzurlaub
(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen schriftlich ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zur Weiterbildung (Bildungskarenzurlaub) für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden, wenn
a) das Dienstverhältnis ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, wenn
b) die Weiterbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit dem vom Vertragsbediensteten beim Land Tirol wahrgenommenen Tätigkeitsbereich steht oder eine für eine andersartige als die bisherige Verwendung beim Land Tirol, für die ein besonderer Bedarf besteht, notwendige Qualifikation darstellt und
c) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Ein neuerlicher Bildungskarenzurlaub kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt des letzten Bildungskarenzurlaubes vereinbart werden.
(2) Für die Dauer eines in den Bildungskarenzurlaub fallenden Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979, eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 ist die Vereinbarung über den Bildungskarenzurlaub unwirksam.
(3) Der Vertragsbedienstete behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten eines Bildungskarenzurlaubes fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Vertragsbediensteten günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Die Zeit des Bildungskarenzurlaubes ist für Rechte des Vertragsbediensteten, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen, soweit ein Bildungsnachweis im Sinn des § 37e Abs. 3 und 4 des Arbeitsmarktservicegesetzes erbracht wird.
(4) Dem Vertragsbediensteten, der Anspruch auf eine Weiterbildungsbeihilfe nach § 37e des Arbeitsmarktservicegesetzes hat, gebührt im Fall einer Kürzung der Weiterbildungsbeihilfe nach § 37e Abs. 7 des Arbeitsmarktservicegesetzes eine Aufzahlung auf die Weiterbildungsbeihilfe im Ausmaß jenes Teiles der Weiterbildungsbeihilfe, um den der Anspruch reduziert wird.
(5) Wird das Dienstverhältnis während eines Bildungskarenzurlaubes beendet, so ist bei der Ermittlung der Abfertigung das dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat vor dem Antritt des Bildungskarenzurlaubes gebührende Monatsentgelt und die Kinderzulage zugrunde zu legen.
(6) Wurde die höchstzulässige Dauer des Bildungskarenzurlaubes von einem Jahr nicht ausgeschöpft, so kann mit dem Vertragsbediensteten für die restliche Dauer der Frist nach Abs. 1 vierter Satz einmalig ein Wechsel von Bildungskarenzurlaub zu Bildungsteilzeit vereinbart werden. In diesem Fall muss die Bildungsteilzeit mindestens vier Monate betragen und darf das zweifache Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils des Bildungskarenzurlaubes nicht übersteigen.
