Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe auf sein Ansuchen der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.