4. Unterabschnitt
Urlaub, Dienstfreistellung
Anspruch auf Erholungsurlaub
Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
4. Unterabschnitt
Urlaub, Dienstfreistellung
Anspruch auf Erholungsurlaub
Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub.